Bundesgesetz
über den Umweltschutz
(Umweltschutzgesetz, USG)


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Art. 26 Selbstkontrolle

1 Stof­fe dür­fen nicht für Ver­wen­dun­gen in Ver­kehr ge­bracht wer­den, bei de­nen sie, ih­re Fol­ge­pro­duk­te oder Ab­fäl­le bei vor­schrifts­ge­mäs­sem Um­gang die Um­welt oder mit­tel­bar den Men­schen ge­fähr­den kön­nen.36

2 Der Her­stel­ler oder der Im­por­teur führt zu die­sem Zweck ei­ne Selbst­kon­trol­le durch.

3 Der Bun­des­rat er­lässt Vor­schrif­ten über Art, Um­fang und Über­prü­fung der Selbst­kon­trol­le.37

36Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Ju­li 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).

37Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Ju­li 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).

BGE

113 IB 60 () from 11. März 1987
Regeste: Art. 10 USG; Katastrophenschutz; Wegschaffungspflicht und Wiedereinlagerungsverbot von Chemikalien. 1. Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) ist unmittelbar anwendbar; einer gestützt auf Art. 10 Abs. 4 und allenfalls Art. 39 Abs. 1 USG erlassenen bundesrätlichen Verordnung bedarf es nicht (E. 3). 2. Beim Katastrophenschutz darf die Behörde im Sinne einer vorläufigen Massnahme relativ undifferenzierte Anordnungen erlassen; diese sind aber alsdann innert nützlicher Frist nach dem neuen Erkenntnisstand zu präzisieren (E. 5a und 6).

135 II 384 (2C_422/2008) from 7. Oktober 2009
Regeste: Art. 20, 80 Abs. 2 lit. b, Art. 120 Abs. 2 BV; Art. 89 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d, Art. 102 Abs. 1 BGG; Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 18 aTSchG; Art. 61 Abs. 3, Art. 62 Abs. 3 aTSchV; Tierversuch mit nicht-menschlichen Primaten. Stellung einer kantonalen Tierversuchskommission im bundesgerichtlichen Verfahren (E. 1). Einschränkung der Kognition bei der Auslegung offener Normierungen und beim "technischen Ermessen" (E. 2.2). Von der Beurteilung eines Gesuchs durch die kantonale Tierversuchskommission soll nur aus triftigen Gründen abgewichen werden (E. 3.4). Art. 61 Abs. 3 lit. d aTSchV verlangt immer eine konkrete Interessenabwägung zwischen dem mit dem Versuch angestrebten Erkenntnisgewinn und den damit verbundenen Schmerzen und Leiden (E. 3.1-3.3 und E. 4.3). Zur Bestimmung des Erkenntnisgewinns ist auf den konkret beantragten Einzelfall und nicht auf das Resultat einer Vielzahl von Versuchen abzustellen (E. 4.4). Bei der Interessenabwägung muss die besondere Nähe der nicht-menschlichen Primaten zum Menschen und die Würde der Kreatur berücksichtigt werden (E. 4.6).

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