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Art.32aquater Sicherstellung der Entrichtung der gesetzlichen Abgaben 61
Der Bundesrat ergreift Massnahmen, namentlich die Pflicht zur Bezeichnung einer Vertretung im Inland, um sicherzustellen, dass die ausländischen Online-Versandhandelsunternehmen ihre Abgabepflichten erfüllen. Er berücksichtigt dabei die internationalen Verpflichtungen der Schweiz. 61 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 648; BBl 2023 13, 437). |