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Art. 35d
1 Erneuerbare Brenn- und Treibstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bestimmte ökologische Anforderungen erfüllen. 2 Erneuerbare Brenn- und Treibstoffe, die aus Nahrungs- oder Futtermitteln hergestellt werden oder die die Erzeugung von Nahrungsmitteln direkt konkurrenzieren, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Davon ausgenommen sind massenbilanzierte erneuerbare Brenn- und Treibstoffe, welche die ökologischen Anforderungen erfüllen. 3 Der Bundesrat legt die ökologischen Anforderungen fest. Er berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen und Standards. 4 Er kann ökologische Anforderungen für das Inverkehrbringen von weiteren Brenn- und Treibstoffen vorsehen, die deutlich tiefere Treibhausgasemissionen verursachen als konventionelle fossile Brenn- und Treibstoffe. 5 Er kann vorsehen, dass die Anforderungen nach diesem Artikel nicht gelten für:
6 Er kann weitere Ausnahmen vorsehen, sofern dies aufgrund der Marktgegebenheiten erforderlich ist. |