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Art. 38 Aufsicht und Koordination
1 Der Bund wacht über den Vollzug dieses Gesetzes. 2 Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen der Kantone sowie seiner eigenen Anstalten und Betriebe. 3 Der Bundesrat bestimmt, welche Prüf‑, Mess- und Berechnungsmethoden anzuwenden sind. |