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Bundesgesetz
über den Umweltschutz
(Umweltschutzgesetz, USG)

Art. 10a Umweltverträglichkeitsprüfung

1 Be­vor ei­ne Be­hör­de über die Pla­nung, Er­rich­tung oder Än­de­rung von An­la­gen ent­schei­det, prüft sie mög­lichst früh­zei­tig die Um­welt­ver­träg­lich­keit.

2 Der Um­welt­ver­träg­lich­keits­prü­fung un­ter­stellt sind An­la­gen, wel­che Um­welt­be­rei­che er­heb­lich be­las­ten kön­nen, so dass die Ein­hal­tung der Vor­schrif­ten über den Schutz der Um­welt vor­aus­sicht­lich nur mit pro­jekt- oder stand­orts­pe­zi­fi­schen Mass­nah­men si­cher­ge­stellt wer­den kann.

3 Der Bun­des­rat be­zeich­net die An­la­ge­ty­pen, die der Um­welt­ver­träg­lich­keits­prü­fung un­ter­ste­hen; er kann Schwel­len­wer­te fest­le­gen, ab de­nen die Prü­fung durch­zu­füh­ren ist. Er über­prüft die An­la­ge­ty­pen und die Schwel­len­wer­te pe­ri­odisch und passt sie ge­ge­be­nen­falls an.