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Art. 29a Grundsätze
1 Mit Organismen darf nur so umgegangen werden, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder ihre Abfälle:
2 Für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen gilt das Gentechnikgesetz vom 21. März 200342. 3 Vorschriften in anderen Bundesgesetzen, die den Schutz der Gesundheit des Menschen vor unmittelbaren Gefährdungen durch Organismen bezwecken, bleiben vorbehalten. |