Art.32asexies Betreiber elektronischer Plattformen 63
1 Ermöglicht ein Betreiber elektronischer Plattformen das Inverkehrbringen von Produkten nach Artikel 32abis oder Artikel 32ater, indem er ausländische Online-Versandhandelsunternehmen mit Verbrauchern zu einem Vertragsabschluss auf der Plattform zusammenbringt, ist er für Auskünfte und Informationen hinsichtlich der Gebühren- und Beitragspflichten gegenüber der privaten Organisation beziehungsweise der privaten Branchenorganisation verantwortlich. 2 Der Betreiber ist verpflichtet, die Nutzer seiner elektronischen Plattform über ihre Gebühren- und Beitragspflichten nach den Artikeln 32abis und 32ater zu informieren. 3 Als Betreiber elektronischer Plattformen gilt, wer eine Plattform nach Artikel 20a des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200964 betreibt. 63 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 648; BBl 2023 13, 437). |