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Art. 32bbis Finanzierung bei Aushubmaterial von belasteten Standorten 67
1 Entfernt der Inhaber eines Grundstücks Material aus einem belasteten Standort, das nicht wegen einer Sanierung nach Artikel 32c entsorgt werden muss, so kann er in der Regel zwei Drittel der Mehrkosten für die Untersuchung und Entsorgung des Materials von den Verursachern der Belastung und den früheren Inhabern des Standorts verlangen, wenn:
2 Die Forderung kann beim Zivilgericht am Ort der gelegenen Sache geltend gemacht werden. Es gilt die entsprechende Zivilprozessordnung. 3 Ansprüche nach Absatz 1 können längstens bis zum 1. November 2021 geltend gemacht werden. 67 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 2677; BBl 20035008, 5043). |