Art. 32ebis Abgeltungen des Bundes 77
1 Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32e für Abgeltungen an die Kosten für die Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen (Art. 32d Abs. 5), wenn die Untersuchungen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind. 2 Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32e für Abgeltungen an die Kosten für die Untersuchung von belasteten Standorten, auf die nach dem 31. Januar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn die Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs bis zum 31. Dezember 2032 abgeschlossen ist und:
3 Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32e für Abgeltungen an die Kosten für die Untersuchung von belasteten Standorten, die durch eine Kehrichtverbrennungsanlage verunreinigt wurden und auf die nach dem 1. September 2007 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn die Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs bis zum 31. Dezember 2032 abgeschlossen ist. 4 Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32e für Abgeltungen an die Kosten für die Überwachung und die Sanierung belasteter Standorte, auf die nach dem 31. Januar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn die Überwachungsmassnahmen und die baulichen Sanierungsmassnahmen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind und:
5 Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32e für Abgeltungen an die Kosten für die Überwachung und die Sanierung belasteter Standorte, die durch eine Kehrichtverbrennungsanlage verunreinigt wurden und auf die nach dem 1. September 2007 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn die Überwachungsmassnahmen und die baulichen Sanierungsmassnahmen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind. 6 Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32e für Abgeltungen an die Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung folgender Standorte bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen und nicht von Absatz 7 erfasst werden, wenn die Massnahmen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind:
7 Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32e für Standorte bei Schiessanlagen für historisches Schiessen und Feldschiessen für Abgeltungen an die Kosten von geeigneten Schutzmassnahmen wie Kugelfänge sowie an die Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung, wenn:
8 Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32e für Abgeltungen an die Kosten von bis zum 31. Dezember 2060 abgeschlossenen Untersuchungen und Sanierungen von öffentlichen Kinderspielplätzen und Grünflächen, die nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe b saniert werden, sofern kein Anspruch auf Abgeltungen nach den Absätzen 1–7 besteht. 9 Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32e für Abgeltungen an die Kosten von bis zum 31. Dezember 2060 abgeschlossenen Sanierungen von privaten Kinderspielplätzen und Hausgärten, die nach Artikel 32c Absatz 1bis saniert werden, sofern kein Anspruch auf Abgeltungen nach den Absätzen 1–7 besteht. 10 Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32e für Abgeltungen an die Kosten für die Untersuchung von belasteten Standorten, die durch Löschschäume verunreinigt wurden, die per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS) enthalten und auf die zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 27. September 2024 keine PFAS-haltigen Schäume gelangt sind, wenn:
11 Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32e für Abgeltungen an die Kosten für die Überwachung und die Sanierung von belasteten Standorten, die durch Löschschäume verunreinigt wurden, die PFAS enthalten, und auf die zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 27. September 2024 keine PFAS-haltigen Schäume gelangt sind, wenn:
12 Der Bund leistet den zuständigen kantonalen Behörden für ihren Arbeitsaufwand aus dem Ertrag der Abgaben pauschale Abgeltungen für:
77 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025178; BBl 2023 239). |