1 Die Abgeltungen nach Artikel 32ebis werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen:
- a.
- für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 1: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
- b.
- für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absätze 2 und 4 Buchstabe b:
- 1.
- 40 Prozent der anrechenbaren Kosten bei Standorten, auf die nach dem 31. Januar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind,
- 2.
- 30 Prozent der anrechenbaren Kosten bei Standorten, auf die nach dem 31. Januar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind;
- c.
- für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absätze 3 und 5: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
- d.
- für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 4 Buchstabe a:
- 1.
- 60 Prozent der anrechenbaren Kosten bei Standorten, auf die seit dem 31. Januar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind,
- 2.
- 30 Prozent der anrechenbaren Kosten bei Standorten, auf die nach dem 31. Januar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind;
- e.
- für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absätze 6 und 7: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
- f.
- für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 8: 60 Prozent der anrechenbaren Kosten;
- g.
- für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 9: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
- h.
- für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 10: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
- i.
- für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 11: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
- j.
- für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 12 Buchstabe a: pauschal 3000 Franken pro Standort;
- k.
- für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 12 Buchstabe b: pauschal 5000 Franken pro Standort;
- l.
- für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 12 Buchstabe c: pauschal 10 000 Franken pro Standort.
2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verfahren der Abgabenerhebung und der Abgeltungen sowie über die anrechenbaren Kosten.
3 Das kantonale Recht kann zur Finanzierung der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten eigene Abgaben vorsehen.