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Art. 32eter Höhe der Abgeltungen und Erhebung der Abgabe 78
1 Die Abgeltungen nach Artikel 32ebis werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen:
2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verfahren der Abgabenerhebung und der Abgeltungen sowie über die anrechenbaren Kosten. 3 Das kantonale Recht kann zur Finanzierung der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten eigene Abgaben vorsehen. 78 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025178; BBl 2023 239). |