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Art. 49 Ausbildung und Forschung
1 Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen fördern, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Umweltschutz ausüben.125 1bis Er kann zur Sicherstellung eines qualitativ hochstehenden Kursangebots Beiträge an private Organisationen gewähren, die Aus- und Weiterbildungskurse zum Umgang mit Pflanzenschutzmitteln anbieten, die Stoffe nach Artikel 29 enthalten. Die Beiträge richten sich nach dem Interesse des Bundes an der Aufgabenerfüllung sowie den Finanzierungsmöglichkeiten der begünstigten Organisation und betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kurskosten. Die Finanzhilfen können gestützt auf geschätzte Kosten einer effizient erbrachten Leistung auch pauschal ausbezahlt werden.126 2 Er kann Forschungsarbeiten und Technologiefolgen-Abschätzungen in Auftrag geben oder unterstützen.127 3 Er kann die Entwicklung, Zertifizierung und Verifizierung sowie die Markteinführung von Anlagen und Verfahren fördern, mit denen die Umweltbelastung im öffentlichen Interesse vermindert werden kann. Die Finanzhilfen dürfen in der Regel 50 Prozent der Kosten nicht überschreiten. Sie müssen bei einer kommerziellen Verwertung der Entwicklungsergebnisse nach Massgabe der erzielten Erträge zurückerstattet werden. Der Bundesrat beurteilt alle fünf Jahre generell die Wirkung der Förderung und erstattet den eidgenössischen Räten über die Ergebnisse Bericht.128 125 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 648; BBl 2023 13, 437). 126 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025178; BBl 2023 239). 127 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). 128Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 648; BBl 2023 13, 437). |