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Bundesgesetz
über den Umweltschutz
(Umweltschutzgesetz, USG)

Art. 5 Ausnahmen für die Gesamtverteidigung

So­weit die Ge­samt­ver­tei­di­gung es er­for­dert, re­gelt der Bun­des­rat durch Ver­ord­nung die Aus­nah­men von Be­stim­mun­gen die­ses Ge­set­zes.