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Art. 53a
1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass Parteien den Austausch von Dokumenten mit der Vollzugsbehörde des Bundes elektronisch abwickeln müssen, wenn sie regelmässig:
2 Er kann für die elektronische Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur eine andere Bestätigung der Angaben durch die Partei anerkennen. |