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Art. 62a Amtshilfe 203
1 Folgende Behörden unterstützen sich gegenseitig und geben einander die Informationen bekannt, die sie zur Verhinderung und Verfolgung von Widerhandlungen und zum Vollzug von Massnahmen nach der Gesetzgebung über die Umwelt, den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Verminderung von Treibhausgasemissionen, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei, die Gentechnik oder den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten benötigen:
2 Die weitergegebenen Informationen können auch besonders schützenswerte Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen umfassen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und Pflichten der betreffenden Behörden notwendig ist. 3 Weitergehende Bestimmungen des Bundes und der Kantone bleiben vorbehalten. 203 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025178; BBl 2023 239). |