Bundesgesetz
über die Unfallversicherung
(UVG)

vom 20. März 1981 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 104 Übrige Sozialversicherungen 245

Der Bun­des­rat kann die Ko­or­di­na­ti­on des Tag­gel­des zu den üb­ri­gen So­zi­al­ver­si­che­run­gen re­geln.

245 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den All­ge­mei­nen Teil des So­zi­al­ver­si­che­rungs­rechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).

BGE

124 V 310 () from 26. Juni 1998
Regeste: Art. 107 Abs. 2 UVG; Art. 129 UVV: Gerichtsstand für Beschwerden gegen einen Einspracheentscheid. "Betroffener" im Sinne von Art. 107 Abs. 2 UVG ist nur die Person, um deren Versicherungsleistungen oder Versicherteneigenschaft es geht. Die Beschwerde ist daher in jedem Fall bei der kantonalen Rechtsmittelinstanz am Wohnsitz des Versicherten einzureichen, auch wenn die Krankenkasse Beschwerde erhebt.

125 V 339 () from 8. Juni 1999
Regeste: Art. 129 UVV; Art. 103 lit. a OG: Beschwerderecht der Versicherer. Gegen die Verfügung eines Unfallversicherers steht dem Privatversicherer kein Beschwerderecht nach Massgabe von Art. 129 UVV oder Art. 103 lit. a OG zu.

131 V 362 () from 2. September 2005
Regeste: Art. 49 Abs. 4 ATSG; Art. 103 lit. a OG: Auswirkungen der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung für den Unfallversicherer. Der Unfallversicherer ist nicht zur Einsprache gegen die Verfügung oder zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt, und die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung entfaltet ihm gegenüber keine Bindungswirkung. (Erw. 2.2) Unfallversicherer sind nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide kantonaler Versicherungsgerichte in Streitigkeiten um eine Rente der Invalidenversicherung berechtigt. (Erw. 2)

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