Bundesgesetz
über die Unfallversicherung
(UVG)

vom 20. März 1981 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 119 Versicherungsverträge

Ver­trä­ge über die Un­fall­ver­si­che­rung von Ar­beit­neh­mern für Ri­si­ken, die nach die­sem Ge­setz aus der ob­li­ga­to­ri­schen Un­fall­ver­si­che­rung ge­deckt wer­den, fal­len bei des­sen In­kraft­tre­ten da­hin. Über die­sen Zeit­punkt hin­aus vor­aus­be­zahl­te Prä­mi­en wer­den zu­rück­er­stat­tet. Die An­sprü­che aus Un­fäl­len, die sich vor­her er­eig­net ha­ben, blei­ben vor­be­hal­ten.

BGE

112 V 283 () from 23. Mai 1986
Regeste: Kantonalrechtliches Krankenversicherungs-Obligatorium mit Einschluss des Unfallrisikos: Frage der Doppelversicherung und der Prämiengestaltung. - Art. 2 Abs. 1 lit. a KUVG, Art. 116 Abs. 2 UVG. Die Kantone sind auch nach Inkrafttreten des UVG zur Obligatorischerklärung einer Unfallversicherung im Rahmen der Krankenversicherung berechtigt, sofern es sich um eine Subsidiärversicherung handelt und damit im Verhältnis zur obligatorischen Unfallversicherung des Bundes (UVG) keine Doppelversicherung entsteht (Erw. 2). - Art. 119 UVG, Art. 147 UVV. Soweit durch das kantonale Unfallobligatorium im Verhältnis zum bundesrechtlichen Obligatorium gemäss UVG keine Doppelversicherung entsteht, kommen die Tatbestände der Art. 119 UVG und Art. 147 Abs. 2 und 3 UVV nicht zur Anwendung (Erw. 2). - Art. 3 Abs. 3 KUVG. Haben die Kassen im Rahmen einer obligatorischen Krankenversicherung auch gegen Unfall (im Sinne einer Subsidiärversicherung) zu versichern, so sind sie bei der Prämiengestaltung nicht verpflichtet, die Prämien danach zu differenzieren, ob das Mitglied dem UVG-Obligatorium untersteht oder nicht (Erw. 4).

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