Bundesgesetz
über die Unfallversicherung
(UVG)

vom 20. März 1981 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 20 Höhe

1 Die In­va­li­den­ren­te be­trägt bei Vollin­va­li­di­tät 80 Pro­zent des ver­si­cher­ten Ver­­diens­­­­­tes; bei Teilin­va­li­di­tät wird sie ent­spre­chend ge­kürzt.

2 Hat der Ver­si­cher­te An­spruch auf ei­ne Ren­te der IV oder auf ei­ne Ren­te der Al­ters- und Hin­ter­las­se­nen­ver­si­che­rung (AHV), so wird ihm ei­ne Kom­ple­men­tär­ren­te ge­währt; die­se ent­spricht in Ab­wei­chung von Ar­ti­kel 69 ATSG53 der Dif­fe­renz zwi­schen 90 Pro­zent des ver­si­cher­ten Ver­diens­tes und der Ren­te der IV oder der AHV, höch­stens aber dem für Voll- oder Teilin­va­li­di­tät vor­ge­se­he­nen Be­trag.54 Die Kom­ple­men­tär­ren­te wird beim erst­ma­li­gen Zu­sam­men­tref­fen der er­wähn­ten Ren­ten fest­ge­setzt und le­dig­lich spä­te­ren Än­de­­run­gen der für Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge be­stimm­ten Tei­le der Ren­te der IV oder der AHV an­ge­passt.

2bis Ab­satz 2 ist auch an­wend­bar, wenn der Ver­si­cher­te An­spruch auf ei­ne gleich­ar­ti­ge Ren­te ei­ner aus­län­di­schen So­zi­al­ver­si­che­rung hat.55

2ter Die In­va­li­den­ren­te nach Ab­satz 1 und die Kom­ple­men­tär­ren­te nach Ab­satz 2 ein­sch­liess­lich der Teue­rungs­zu­la­gen wer­den in Ab­wei­chung von Ar­ti­kel 69 ATSG beim Er­rei­chen des or­dent­li­chen Ren­ten­al­ters für je­des vol­le Jahr, das der Ver­si­cher­te zum Un­fall­zeit­punkt äl­ter als 45 Jah­re war, wie folgt ge­kürzt:

a.
bei ei­nem In­va­li­di­täts­grad von min­des­tens 40 Pro­zent: um 2 Pro­zent­punk­te, höchs­tens aber um 40 Pro­zent;
b.
bei ei­nem In­va­li­di­täts­grad un­ter 40 Pro­zent: um 1 Pro­zent­punkt, höchs­tens aber um 20 Pro­zent.56

2qua­ter Für die Fol­gen von Rück­fäl­len und Spät­fol­gen gel­ten die Kür­zungs­re­ge­lun­gen nach Ab­satz 2ter auch dann, wenn sich der Un­fall vor Vollen­dung des 45. Al­ters­jah­res er­eig­net hat, so­fern die durch den Rück­fall oder die Spät­fol­gen be­wirk­te Ar­beits­un­fä­hig­keit nach Vollen­dung des 60. Al­ters­jah­res ein­ge­tre­ten ist.57

3 Der Bun­des­rat er­lässt nä­he­re Vor­schrif­ten, na­ment­lich über die Be­rech­nung der Kom­ple­men­tär­ren­ten in Son­der­fäl­len.

53 SR 830.1

54 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den All­ge­mei­nen Teil des So­zi­al­ver­si­che­rungs­rechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).

55 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Un­fall­ver­si­che­rung und Un­fall­ver­hü­tung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 20085395, 2014 7911).

56 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Un­fall­ver­si­che­rung und Un­fall­ver­hü­tung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 20085395, 2014 7911). Sie­he auch die UeB die­ser Änd. am Schluss des Tex­tes.

57 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Un­fall­ver­si­che­rung und Un­fall­ver­hü­tung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 20085395, 2014 7911).

BGE

112 V 39 () from 14. Februar 1986
Regeste: Art. 20 Abs. 2 sowie 31 Abs. 1 und 4 UVG, Art. 32 Abs. 4 und 43 Abs. 2 UVV: Komplementärrenten für Invalide bzw. für Hinterlassene. - Die Vorschrift des Art. 32 Abs. 4 UVV, wonach bei Komplementärrenten für invalide Versicherte, die vor Eintritt des Versicherungsfalles neben unselbständiger eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, auch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bei der Bestimmung der Überversicherungsgrenze berücksichtigt werden muss, ist gesetzeskonform (Erw. 3a und b). - Diese Regel ist sinngemäss auch anzuwenden auf Komplementärrenten für Hinterlassene (Erw. 3c und d). - Die Komplementärrenten treten nur dann an die Stelle der vollen UV-Hinterlassenenrenten, wenn diese zusammen mit den AHV-Hinterlassenenrenten die Überversicherungsgrenze übersteigen (Erw. 4).

115 V 266 () from 26. Juni 1989
Regeste: Art. 31 Abs. 4 und 5 UVG, Art. 43 UVV: Berechnung der Komplementärrente für Hinterlassene. - Bei der Berechnung der Komplementärrenten für Hinterlassene gemäss Art. 31 Abs. 4 UVG sind die Renten der AHV oder der IV grundsätzlich in vollem Umfang zu berücksichtigen (Erw. 2a). - Art. 43 UVV, der diesen Grundsatz für Komplementärrenten an Hinterlassene gestützt auf die Delegationsnorm des Art. 31 Abs. 5 UVG ohne entsprechende abweichende Regelungen übernimmt, ist gesetz- und verfassungsmässig; Bemerkungen de lege ferenda (Erw. 2b).

115 V 275 () from 6. Juli 1989
Regeste: Art. 20 Abs. 2 und 3 UVG, Art. 31 und 32 UVV: Berechnung der Komplementärrenten für Invalide (in casu: Bezüger einer Ehepaar-Altersrente der AHV). - Bei der Berechnung der Komplementärrenten für Invalide gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG sind die Renten der AHV oder der IV grundsätzlich in vollem Umfang zu berücksichtigen (Erw. 3a). - Soweit die Art. 31 und 32 UVV diesen Grundsatz für Komplementärrenten an teilerwerbstätige Altersrentner, die schon vor einem UVG-versicherten und zu einer Invalidität führenden Unfall Bezüger einer Ehepaar-Rente der AHV waren, gestützt auf die Delegationsnorm des Art. 20 Abs. 3 UVG uneingeschränkt und ohne abweichende Regelung übernehmen, erweisen sie sich als gesetz- und verfassungsmässig; Bemerkungen de lege ferenda (Erw. 3b). Art. 40 UVG und Art. 74 Abs. 3 KUVG, Art. 51 Abs. 4 UVV: Überversicherungsregeln. - Die allgemeine Überversicherungsregel des Art. 40 UVG und die entsprechenden gemäss altrechtlicher Rechtsprechung (insbesondere zu Art. 74 Abs. 3 KUVG) entwickelten Grundsätze sind nicht anwendbar, wenn eine andere Koordinationsregel des Gesetzes - wie sie namentlich in Art. 20 Abs. 2 bzw. 31 Abs. 4 UVG enthalten ist - eingreift; insoweit findet auch die Ausführungsbestimmung von Art. 51 Abs. 4 UVV (sog. Härtefallklausel) keine Anwendung (Erw. 1c und 3c). - Frage offengelassen, ob der in Art. 74 Abs. 3 KUVG enthaltene Grundsatz einer Identität des Schadenereignisses auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 40 UVG weiterhin gilt (Erw. 3a in fine).

115 V 285 () from 17. August 1989
Regeste: Art. 20 Abs. 2 und 3 UVG, Art. 31 und 32 UVV: Berechnung der Komplementärrenten für Invalide (in casu: Bezüger einer Invalidenrente der IV). - Beim Zusammentreffen einer Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung mit einer Rente der IV oder der AHV ist gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG stets eine Komplementärrente zu gewähren. Bei deren Berechnung sind die Renten der IV oder der AHV grundsätzlich in vollem Umfang zu berücksichtigen (vgl. BGE 115 V 275). - Soweit die Art. 31 und 32 UVV den vorerwähnten Grundsatz der vollen Anrechenbarkeit für Komplementärrenten an teilerwerbstätige Hausfrauen, denen infolge eines Unfalls eine nach der gemischten Methode (Art. 27bis IVV) zugesprochene einfache Rente der IV ausgerichtet wird, gestützt auf die Delegationsnorm des Art. 20 Abs. 3 UVG uneingeschränkt und ohne abweichende Regelung übernehmen, erweisen sie sich als gesetz- und verfassungsmässig.

115 V 416 () from 21. Dezember 1989
Regeste: Art. 103 lit. a OG, Art. 20 Abs. 2 UVG. Wird die Invalidenrente der Unfallversicherung als Komplementärrente gewährt hat der Versicherte ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades, auch wenn sich ein solcher nicht auf die Höhe der Rente auswirkt (Erw. 3). Art. 15 Abs. 2 UVG, Art. 22 Abs. 2 UVV, Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 7 lit. e und Art. 15 Abs. 3 AHVV. Extratrinkgelder (overtips) im Taxigewerbe gelten grundsätzlich nicht als massgebender Lohn; sie sind damit bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes für die Bemessung der Invalidenrente der Unfallversicherung ausser acht zu lassen (Erw. 5).

118 V 293 () from 23. September 1992
Regeste: Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG: Anwendbares Recht. Bei der durch einen nach dem 1. Januar 1984 eingetretenen Rückfall (Spätfolge) bewirkten Erhöhung des Invaliditätsgrades handelt es sich nicht um einen neuen Rentenanspruch. Die nach Abschluss des Rückfalls weiter zu gewährende altrechtliche Invalidenrente beurteilt sich in revisionsrechtlicher Hinsicht weiterhin nach Massgabe des KUVG (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2a und b). Art. 78 Abs. 1 KUVG. - Versicherter Verdienst bei Rentenerhöhung infolge Rückfall oder Spätfolge. Massgebend für die Rentenberechnung bei Rückfall und Spätfolgen ist nicht der vor diesem Ereignis erzielte Jahresverdienst, sondern derjenige, den der Versicherte vor dem Unfall verdient hat (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2b). - Bemerkungen de lege ferenda insbesondere für Fälle, wo der Grundfall sehr lange - in casu über 35 Jahre - zurückliegt und der versicherte Verdienst entsprechend klein - hier rund 4'500 Franken - ist (Erw. 2f).

120 V 134 () from 2. Mai 1994
Regeste: Art. 84 Abs. 2 Satz 2 UVG, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 87 Abs. 1 und 2 VUV: Verhältnis zwischen Übergangsentschädigung und Invalidenrente. Der Bezüger einer Teilinvalidenrente kann im Rahmen der ihm verbliebenen Resterwerbsfähigkeit zufolge einer gegen ihn gerichteten Nichteignungsverfügung in seinem beruflichen Fortkommen auf dem Arbeitsmarkt erheblich beeinträchtigt sein und somit - vorbehältlich der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - einen zusätzlichen Anspruch auf Übergangsentschädigung begründen.

121 V 130 () from 16. August 1995
Regeste: Art. 20 Abs. 2 und Art. 40 UVG. - Komplementärrente gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG. Diese Bestimmung ist auf weibliche Versicherte nicht anwendbar, die an einer Ehepaarrente der AHV/IV teilhaben. - Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen von Art. 31 Satz 2 UVV gelangen die Generalklausel des Art. 40 UVG und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Tragen.

121 V 137 () from 16. August 1995
Regeste: Art. 20 Abs. 2 und 3 UVG, Art. 31 UVV. Komplementärrente gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG. Diese Bestimmung ist auf weibliche Versicherte nicht anwendbar, die an einer Ehepaarrente der AHV/IV teilhaben. Gesetzmässigkeit von Art. 31 Satz 2 UVV bejaht.

122 V 151 () from 18. April 1996
Regeste: Art. 24 Abs. 1 BVV 2: Begriff des ungerechtfertigten Vorteils. Unter dem "mutmasslich entgangenen Verdienst" ist das hypothetische Einkommen zu verstehen, das der Versicherte ohne Invalidität erzielen würde.

122 V 316 () from 15. Juli 1996
Regeste: Art. 25 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und 3 BVV 2: anrechenbare Einkünfte bei der Berechnung der Überentschädigung. Im Falle einer Änderung des bisherigen Rechts auf dem Gebiete der Überentschädigung finden grundsätzlich die neuen Bestimmungen Anwendung. Die im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs gültigen Regeln sind nicht weiterhin unveränderlich gültig. Im vorliegenden Fall Anwendung der mit Novelle vom 28. Oktober 1992 (in Kraft seit 1. Januar 1993) eingeführten Änderungen der BVV 2: Die Zusatzrente für die Ehefrau und die Kinderrenten sind voll anzurechnen.

122 V 338 () from 28. Juni 1996
Regeste: Art. 20 Abs. 2 UVG, Art. 31, 32 Abs. 5 und 33 Abs. 1 UVV. Bei der Neufestsetzung der Komplementärrente wegen Änderung der für Familienangehörige bestimmten Teile der AHV- oder IV-Renten sind hinzutretende Zusatz- oder Kinderrenten der AHV/IV mit jenem Betrag vom versicherten Verdienst in Abzug zu bringen, wie er zur Ausrichtung gelangt wäre, wenn bereits beim erstmaligen Zusammentreffen der Leistungen (d.h. bei Beginn des Anspruchs auf die Komplementärrente) Anspruch auf die Zusatz- oder Kinderrente bestanden hätte.

122 V 343 () from 19. August 1996
Regeste: Art. 20 Abs. 2 UVG, Art. 33 Abs. 1 lit. b und Art. 34 UVV. Rechtmässigkeit der in der Verordnung vorgesehenen Anpassung der Komplementärrente an die zufolge geänderten Invaliditätsgrades revidierte Rente der Unfall- oder der Invalidenversicherung bejaht. Indes hat die Neufestsetzung der Komplementärrente aufgrund derselben Berechnungsgrundlagen zu erfolgen, wie sie beim erstmaligen Zusammentreffen der UVG-Rente mit derjenigen der IV bestanden haben.

122 V 351 () from 12. September 1996
Regeste: Art. 36 Abs. 2, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 und 110 UVG, Art. 33 Abs. 2 UVV, Art. 128 und 97 Abs. 1 OG, Art. 5 Abs. 1 VwVG: Erstmalige Anfechtung einzelner Komponenten einer Leistungskürzung im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren. Obschon im Einsprache- und im kantonalen Beschwerdeverfahren ausschliesslich der Kürzungsmodus beanstandet wurde, ist die Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Kürzung nach Art. 36 Abs. 2 UVG und ihres allfälligen Ausmasses einer Überprüfung durch das Eidg. Versicherungsgericht im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zugänglich. Art. 20 Abs. 2 und 3, Art. 36 Abs. 2 UVG, Art. 33 Abs. 2 UVV: Gesetzes- und Verfassungskonformität von Art. 33 Abs. 2 UVV. Art. 33 Abs. 2 UVV ist gesetzes- und verfassungskonform.

122 V 426 () from 18. November 1996
Regeste: Art. 28 Abs. 4 UVV. Verfassungs- und Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung nach Auseinandersetzung mit der im jüngeren Schrifttum erhobenen Kritik bejaht (Bestätigung der Rechtsprechung).

123 V 204 () from 19. September 1997
Regeste: Art. 24 und Art. 34 Abs. 2 BVG, Art. 24 und Art. 25 Abs. 1 BVV 2 in der vor und nach dem 1. Januar 1993 anwendbaren Fassung: Koordination mit der Unfall- und der Invalidenversicherung. Festlegung der Invalidenrente und Berechnung der Überentschädigung bei einer durch Unfall und Krankheit verursachten Invalidität.

124 V 52 () from 10. Februar 1998
Regeste: Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG: Übergangsrecht. Anwendbares Recht bezüglich einer Hilflosenentschädigung, welche nach einem 1978 erlittenen Unfall zunächst im Sinne von Art. 77 Abs. 1 Satz 2 KUVG in Form einer Erhöhung der Invalidenrente ausgerichtet, darauf während zwölf Jahren ausgesetzt und ab Dezember 1995 von neuem gewährt wurde. Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG: Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente. Ausdehnung des Anspruchs eines zu 100% invaliden Versicherten, dessen Gesundheitszustand eine dauernde Hospitalisierung erforderlich macht, auf Übernahme der (ärztlichen und nicht-ärztlichen) Spitalkosten. Art. 4 Abs. 1 BV. Gutglaubensschutz im Falle einer Praxisänderung des Unfallversicherers.

125 IV 153 () from 28. April 1999
Regeste: Art. 125 Abs. 2 StGB, Art. 44 Abs. 2 UVG, Art. 9 Abs. 3 OHG; Körperverletzung, Zurechnung von Unfallfolgen; Beurteilung der Zivilansprüche des Opfers im Strafverfahren. Objektive Zurechenbarkeit von Unfallfolgen. Bedeutung von psychischen Faktoren beim Verletzten, welche möglicherweise die somatischen Ursachen überlagern (E. 1). Beurteilt der Strafrichter die vor ihm geltend gemachten Zivilansprüche des Opfers lediglich dem Grundsatz nach, bindet sein diesbezüglicher Entscheid den Zivilrichter. Deshalb hat der Strafrichter sich mit dem vom Beklagten erhobenen Einwand des Haftungsprivilegs nach Art. 44 Abs. 2 UVG auseinanderzusetzen und in seinem Entscheid darzulegen, ob und gegebenenfalls inwieweit das Haftungsprivileg greift (E. 2)

125 V 146 () from 26. April 1999
Regeste: Art. 28 Abs. 2 und 3 IVG; Art. 27 und 27bis IVV: Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung. Die in Art. 27bis IVV für Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG vorgesehene Invaliditätsbemessung ist gesetzmässig.

126 V 93 () from 28. April 2000
Regeste: Art. 34 Abs. 2 BVG; Art. 24 Abs. 1 BVV 2: Überentschädigungsberechnung. Der mutmasslich entgangene Verdienst umfasst auch nicht versichertes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.

126 V 193 () from 19. Mai 2000
Regeste: Art. 16 Abs. 3, Art. 40 UVG: Zusammentreffen von Sozialversicherungsleistungen. Bei der Ermittlung der Überentschädigung nach Art. 40 UVG sind auch Zeiten in die gemäss Rechtsprechung vorzunehmende Globalrechnung (BGE 117 V 394) einzubeziehen, während welchen gestützt auf Art. 16 Abs. 3 UVG Taggelder der Invalidenversicherung anstelle jener der Unfallversicherung ausgerichtet wurden.

126 V 506 () from 27. Dezember 2000
Regeste: Art. 20 Abs. 2, Art. 28, Art. 31 Abs. 4 UVG; Art. 33 Abs. 2 lit. b, Art. 43 UVV: Anpassung der Komplementärrente. - Art. 43 Abs. 1 UVV in dem seit 1. September 1997 und Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV in dem seit 1. Januar 1997 gültigen Wortlaut sind gesetzes- und verfassungskonform. - Bei Ablösung der Witwenrente durch eine einfache Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist der Anspruch auf eine Komplementärrente der obligatorischen Unfallversicherung neu zu prüfen.

130 V 39 () from 26. September 2003
Regeste: Art. 20 Abs. 2 UVG; Art. 32 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 1 UVV: Komplementärrente. Die vor Eintritt des AHV-Rentenalters zugesprochene UVG-Rente ist beim Zusammentreffen mit der Altersrente der AHV, die eine ausschliesslich krankheitsbedingte IV-Rente ablöst, als Komplementärrente festzusetzen. Es besteht diesfalls keine vom Gericht auszufüllende Verordnungslücke.

131 V 84 () from 30. März 2005
Regeste: Art. 18 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 5 UVG: Revision von vor dem 1. Juli 2001 entstandenen Invalidenrenten. Die intertemporale Regelung, wonach Invalidenrenten, auf die der Anspruch vor dem 1. Juli 2001 (In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung vom 15. Dezember 2000) entstanden ist, nach bisherigem Recht gewährt werden, bezieht sich auf Renten mit Invaliditätsgraden von weniger als 10 %. Demgegenüber fallen Renten mit höheren Invaliditätsgraden nicht unter die Übergangsbestimmung. (Erw. 2)

134 III 182 (5A_631/2007) from 18. Dezember 2007
Regeste: Beschränkt pfändbares Einkommen (Art. 93 SchKG). Die Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 18 UVG) ist beschränkt pfändbar (E. 4). Die AHV-Rente, welche als solche unpfändbar ist, wird zur UVG-Rente hinzugerechnet, um die pfändbare Quote zu bestimmen (E. 5).

134 V 153 (8C_13/2007) from 28. Januar 2008
Regeste: Art. 59 und Art. 66 Abs. 2 ATSG; Art. 24 f. BVV 2; Legitimation der Vorsorgeeinrichtung zur Anfechtung des Rentenentscheids des Unfallversicherers. Die Vorsorgeeinrichtung, welche der versicherten Person eine Invalidenrente auszurichten hat, ist auf Grund ihrer nachrangigen Leistungspflicht und der Kürzungsmöglichkeit nach Art. 24 f. BVV 2 durch den Rentenentscheid des Unfallversicherers berührt und damit legitimiert, diesen zu Gunsten der versicherten Person durch Beschwerde beim kantonalen Gericht anzufechten (E. 4 und 5).

137 V 394 (8C_927/2010) from 13. September 2011
Regeste: Art. 6 Abs. 1 UVG; Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 5 Abs. 3 BV; rechtsmissbräuchliches Verhalten. Das Verhalten einer UVG-versicherten Person, welche den bereits aus Haftpflichtrecht vergüteten Schaden aus einem Unfallereignis ein zweites Mal beim Unfallversicherer geltend macht und gleichzeitig mit ihrem Prozessverhalten die Verjährung von dessen Regressanspruch bewirkt hat, wird als rechtsmissbräuchlich beurteilt (E. 6-8).

139 V 108 (8C_730/2012) from 28. März 2013
Regeste: Art. 69 Abs. 2 ATSG. Anwaltskosten sind Mehrkosten im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG (E. 5 und 6).

139 V 161 (8C_666/2012) from 5. März 2013
Regeste: Art. 24 Abs. 1 UVV; versicherter Verdienst für Renten in Sonderfällen. Die Aufzählung der Gründe in Art. 24 Abs. 1 UVV, aufgrund derer nach dieser Norm eine Anrechnung eines fiktiven Einkommens stattfindet, ist grundsätzlich abschliessend (E. 4.2.3).

139 V 331 (8C_17/2013) from 31. Mai 2013
Regeste: Art. 20 Abs. 2 und 3 UVG; Art. 32 Abs. 2 UVV; Komplementärrente. Keine analoge Anwendung von Art. 32 Abs. 2 UVV auf den Fall, in welchem der eine Invalidenrente begründende Unfall (wenn auch nur kurz) vor dem die Hinterlassenenrente der AHV auslösenden Ereignis stattgefunden hat (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4).

139 V 473 (8C_1038/2012) from 18. Juli 2013
Regeste: a Art. 15 Abs. 2 und 3 UVG; Art. 24 Abs. 1 UVV. Erzielte der Versicherte im Jahr vor dem Unfall nicht aus krankheitsbedingten vorübergehenden Gründen ein reduziertes Einkommen, sondern weil er invaliditätsbedingt dauernd nur teilzeitlich, aber mit regelmässigem Lohn erwerbstätig sein konnte, berechnet sich der versicherte Verdienst nach Art. 15 Abs. 2 UVG und nicht nach Art. 24 Abs. 1 UVV, auch wenn er (noch) keine Rente der Invalidenversicherung bezog (E. 4).

140 V 130 (8C_719/2013) from 19. März 2014
Regeste: Art. 19 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG; Anspruch auf Heilbehandlung des obligatorischen Unfallversicherers nach Festsetzung einer zufolge Zusammentreffens mit einer Rente der Invalidenversicherung gekürzten Rente der Unfallversicherung. Wird die Rente der obligatorischen Unfallversicherung zufolge Zusammentreffens mit einer Rente der Invalidenversicherung zur Vermeidung einer Überentschädigung der berechtigten Person auf Franken Null gekürzt, hat dies nicht zur Folge, dass die versicherte Person keine weiteren Leistungen gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG mehr beanspruchen kann (E. 2.7).

145 V 75 (8C_630/2018) from 12. Februar 2019
Regeste: Art. 20 Abs. 2 UVG; Art. 33 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 lit. a UVV; Art. 35 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 25 AHVG; Anrechnung der IV-Kinderrente bei der Komplementärrente. Die fehlende zivilrechtliche Unterhaltspflicht rechtfertigt kein Abweichen von der vollen Anrechenbarkeit der IV-Kinderrente eines mündigen, sich in Zweitausbildung befindenden Kindes bei der Festsetzung der Komplementärrente (E. 5.2).

147 V 55 (8C_72/2020) from 26. August 2020
Regeste: Art. 51 Abs. 2 UVV; Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung. Die Aufforderung zur Anmeldung bei einer anderen, möglicherweise leistungspflichtigen Sozialversicherung ist nicht bloss einmalig und auch nicht nur vor der erstmaligen Leistungszusprechung zulässig; zudem beinhaltet diese Pflicht zur Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung auch die Pflicht, in jenem Verfahren für die Feststellung des Leistungsanspruchs im erforderlichen Ausmass mitzuwirken (E. 5).

147 V 161 (8C_268/2020) from 19. April 2021
Regeste: Art. 6 Abs. 1, Art. 18 und Art. 22 UVG; Art. 17 Abs. 1 ATSG; Revision der Invalidenrente der Unfallversicherung. Erkrankt die versicherte Person nach der Rentenzusprache, so stellt eine aus dieser Krankheit resultierende vollständige Erwerbsunfähigkeit keinen Revisionsgrund für die Invalidenrente der Unfallversicherung dar (E. 4 und 5).

147 V 213 (8C_378/2020) from 21. Januar 2021
Regeste: Art. 15 UVG; Art. 24 Abs. 3 UVV; Berentung eines Lehrlings und Rentenrevision. Unter dem Vorbehalt von Art. 24 Abs. 4 UVV bleibt der bei Rentenbeginn gemäss zweitem Teilsatz von Art. 15 Abs. 2 UVG erstmalig festgesetzte versicherte Verdienst grundsätzlich für die gesamte Dauer des Rentenanspruchs auch bei revisionsweiser Rentenerhöhung massgebend (E. 3.4.4; Bestätigung der Rechtsprechung). Daran ändert BGE 141 V 9 nichts (E. 6.2).

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