Bundesgesetz
über die Unfallversicherung
(UVG)

vom 20. März 1981 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 30 Anspruch der Kinder

1 Die Kin­der des ver­stor­be­nen Ver­si­cher­ten ha­ben An­spruch auf ei­ne Wai­sen­ren­te. Ha­ben sie einen El­tern­teil ver­lo­ren, so er­hal­ten sie die Ren­te für Halb­wai­sen; sind bei­de El­tern­tei­le ge­stor­ben oder stirbt in der Fol­ge der an­de­re El­tern­teil oder be­stand das Kin­des­ver­hält­nis nur zum ver­stor­be­nen Ver­si­cher­ten, so er­hal­ten sie die Ren­te für Voll­wai­sen.

2 Der Bun­des­rat er­lässt nä­he­re Vor­schrif­ten über die Ren­ten­be­rech­ti­gung von Pfle­ge­kin­dern und in Fäl­len, in de­nen der ver­stor­be­ne Ver­si­cher­te nur zur Leis­tung ei­nes Un­ter­halts­bei­tra­ges ver­pflich­tet war.

3 Der An­spruch ent­steht mit dem Mo­nat nach dem To­de des Ver­si­cher­ten oder des an­dern El­tern­teils. Er er­lischt mit der Vollen­dung des 18. Al­ters­jah­res, mit dem Tod der Wai­se oder mit dem Aus­kauf der Ren­te.72 Der Ren­ten­an­spruch dau­ert bis zum Ab­schluss der Aus­bil­dung, längs­tens aber bis zum vollen­de­ten 25. Al­ters­jahr. …73

72Fas­sung des zwei­ten Sat­zes ge­mä­ss Ziff. II 6 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169).

73 Vier­ter Satz auf­ge­ho­ben durch An­hang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den All­ge­mei­nen Teil des So­zi­al­ver­si­che­rungs­rechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).

BGE

135 V 153 (8C_769/2008) from 18. März 2009
Regeste: Art. 100 Abs. 5 BGG; Art. 58 ATSG; Art. 28 UVG; Gerichtsstand für Beschwerden der Hinterlassenen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen eines negativen Kompetenzkonflikts zweier kantonaler Versicherungsgerichte über die örtliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde der Hinterlassenen, welche Leistungen aus dem Unfallversicherungsgesetz geltend machen (E. 1-4).

136 V 182 (8C_815/2009) from 4. Mai 2010
Regeste: Art. 15 und 30 f. UVG; Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV; Art. 3 Abs. 1, Art. 23, 44 ff. und 77 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; versicherter Verdienst. Ermittlung des versicherten Verdienstes eines portugiesischen Staatsangehörigen, der regelmässig während einer zum Voraus befristeten Zeit in der Schweiz erwerbstätig war (E. 4). Die Verordnung Nr. 1408/71 enthält keine Koordinationsvorschriften, welche die Schweiz verpflichten würden, bei der Festsetzung des Bemessungsgrundlage der Halbwaisenrenten bildenden versicherten Verdienstes das in einem anderen Vertragsstaat des FZA erzielte Entgelt zu berücksichtigen (E. 5 und 6). Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV begründet keine unzulässige Diskriminierung (E. 7).

140 V 136 (8C_789/2013) from 10. März 2014
Regeste: a Art. 97 Abs. 1 und 2, Art. 105 Abs. 2 und 3 BGG; Kognition. Das Bundesgericht urteilt mit eingeschränkter Kognition, wenn lediglich die Auszahlungsmodalität einer unbestrittenen Geldleistung (Waisenrente) streitig ist (E. 1.2).

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