Bundesgesetz
über die Unfallversicherung
(UVG)

vom 20. März 1981 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 57

1 Strei­tig­kei­ten zwi­schen Ver­si­che­rern und Me­di­zi­nal­per­so­nen, La­bo­ra­to­ri­en oder Spi­tä­lern und Kur­an­stal­ten so­wie den Trans­port- und Ret­tungs­un­ter­neh­men ent­schei­det ein für das gan­ze Kan­tons­ge­biet zu­stän­di­ges Schieds­ge­richt.109

2 Zu­stän­dig ist das Schieds­ge­richt des Kan­tons, in dem die stän­di­ge Ein­rich­tung die­ser Per­so­nen oder An­stal­ten liegt.

3 Die Kan­to­ne be­zeich­nen das Schieds­ge­richt und re­geln das Ver­fah­ren. Der schieds­ge­richt­li­chen Be­hand­lung ei­nes Streit­fal­les hat ein Ver­mitt­lungs­ver­fah­ren vor­aus­zu­ge­hen, so­fern nicht schon ei­ne ver­trag­lich ein­ge­setz­te Ver­mitt­lungs­in­stanz ge­am­tet hat. Das Schieds­ge­richt setzt sich zu­sam­men aus ei­nem neu­tra­len Vor­sit­zen­den und je ei­ner Ver­tre­tung der Par­tei­en in glei­cher Zahl.

4 Die Ent­schei­de wer­den den Par­tei­en mit Be­grün­dung und Rechts­mit­tel­be­leh­rung schrift­lich er­öff­net.

5 Ge­gen Ent­schei­de des Schieds­ge­richts kann nach Mass­ga­be des Bun­des­ge­richts­ge­set­zes vom 17. Ju­ni 2005110 beim Bun­des­ge­richt Be­schwer­de ge­führt wer­den.111

109 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Un­fall­ver­si­che­rung und Un­fall­ver­hü­tung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 20085395, 2014 7911).

110 SR 173.110

111 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 111 des Ver­wal­tungs­ge­richts­ge­set­zes vom 17. Ju­ni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).

BGE

114 V 319 () from 20. Dezember 1988
Regeste: Art. 57 und 118 Abs. 1 UVG: Zuständigkeit der Schiedsgerichte. - Die zur sachlichen Zuständigkeit der Schiedsgerichte im Krankenversicherungsbereich entwickelten Grundsätze gelten auch für die Schiedsgerichte der obligatorischen Unfallversicherung nach Art. 57 UVG (Erw. 3b und c). - Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach Art. 57 UVG bejaht bei einem Streit über die Frage, ob der zwischen der SUVA und einem kantonalen Spital abgeschlossene Tarifvertrag mit Vollpauschale auch dann anzuwenden ist, wenn die SUVA gemäss Staatsvertragsrecht bloss Sachleistungsaushilfe für eine ausländische Unfallversicherung zu erbringen hat (Erw. 3d). - Das Schiedsgericht nach Art. 57 UVG ist auch zuständig für die Beurteilung von Forderungen eines Spitals für Behandlungskosten, welche vor dem 1. Januar 1984 angefallen sind (Erw. 3e). - Über Streitigkeiten, welche in die Zuständigkeit der Schiedsgerichte nach Art. 57 UVG fallen, dürfen weder Versicherer noch andere Parteien mit hoheitlicher Gewalt Verfügungen erlassen (Erw. 4a); eine allfällige Verfügung (in casu eines kantonalen Spitals) ist nichtig (Erw. 4b).

136 V 141 (8C_343/2009) from 9. Dezember 2009
Regeste: Art. 10 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1, Art. 54 und 57 UVG; sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Das Schiedsgericht nach Art. 57 UVG ist sachlich zuständig für Streitigkeiten zwischen einem Leistungserbringer (hier eine spezialisierte Einrichtung) und einem Unfallversicherer über dessen Weigerung, für die Kosten des Aufenthalts einer Versicherten in einer Institution mangels Zweckmässigkeit aufzukommen (E. 4).

138 V 154 (8C_210/2011) from 15. Februar 2012
Regeste: a Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG; Begründung vorinstanzlicher Entscheide. Wird das Dispositiv eines Entscheides direkt nach der mündlichen Beratung und Urteilsfällung des Gerichts den Parteien eröffnet, so braucht die Übereinstimmung zwischen Beratung und anschliessend erstellter schriftlicher Urteilsbegründung von der oberen Instanz nicht geprüft zu werden (E. 2). Nicht nur das Dispositiv, sondern auch die Begründung eines Entscheides muss indessen der Meinung der Mehrheit des Spruchkörpers entsprechen (E. 3.4). Damit dies sichergestellt ist, müssen die beteiligten Richterinnen und Richter vom Begründungsentwurf Kenntnis nehmen und Änderungsanträge stellen können. In welcher Art und Weise dies geschieht, bestimmt sich nach dem jeweils anwendbaren Prozess- und Gerichtsorganisationsrecht (E. 3.5).

145 V 57 (9C_343/2018) from 20. Februar 2019
Regeste: Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 14bis IVG; Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG; Kostenvergütung für stationäre Behandlungen im Rahmen medizinischer Eingliederungsmassnahmen. Gemäss Art. 14bis Satz 1 IVG wird die Kostenvergütung für stationäre Behandlungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und 2 IVG, die in einem nach Art. 39 KVG zugelassenen Spital erbracht werden, zu 80 % durch die Invalidenversicherung und zu 20 % durch den Wohnkanton der versicherten Person geleistet. Zugelassen ist ein Spital namentlich, wenn es auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt ist (Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG). Der Verweis in Art. 14bis IVG bezieht sich auch auf das in der KVG-Bestimmung enthaltene Erfordernis eines (Listen-)Spitals mit einem für die betreffende Behandlung vorhandenen Leistungsauftrag. Ob es sich dabei um ein Spital handeln muss, das sich auf der Liste irgendeines Kantons in der Schweiz oder aber auf derjenigen des fraglichen Kantons befindet, brauchte mangels Leistungsauftrags nicht abschliessend beurteilt zu werden (E. 9.2-9.6).

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