Bundesgesetz
über die Unfallversicherung
(UVG)

vom 20. März 1981 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 91 Prämienpflicht

1 Die Prä­mi­en für die ob­li­ga­to­ri­sche Ver­si­che­rung der Be­rufs­un­fäl­le und Be­rufs­krank­hei­ten trägt der Ar­beit­ge­ber.

2 Die Prä­mi­en für die ob­li­ga­to­ri­sche Ver­si­che­rung der Nicht­be­rufs­un­fäl­le ge­hen zu Las­ten des Ar­beit­neh­mers. Ab­wei­chen­de Ab­re­den zu­guns­ten des Ar­beit­neh­mers blei­ben vor­be­hal­ten.

3 Der Ar­beit­ge­ber schul­det den ge­sam­ten Prä­mi­en­be­trag. Er zieht den An­teil des Ar­beit­neh­mers vom Lohn ab. Die­ser Ab­zug darf für den auf ei­ne Lohn­pe­ri­ode ent­fal­len­den Prä­mi­en­be­trag nur am Lohn­be­trag die­ser oder der un­mit­tel­bar nach­fol­gen­den Pe­ri­ode statt­fin­den. Je­de ab­wei­chen­de Ab­re­de zu­un­guns­ten der Ver­si­cher­ten ist un­gül­tig.

4 Die Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung schul­det den ge­sam­ten Prä­mi­en­be­trag der ar­beits­lo­sen Per­so­nen. Sie zieht den nach Ar­ti­kel 22aAb­satz 4 AVIG198 von der ar­beits­lo­sen Per­son ge­schul­de­ten An­teil von der Ar­beits­lo­sen­ent­schä­di­gung ab. Neh­men die ar­beits­lo­sen Per­so­nen an Pro­gram­men zur vor­über­ge­hen­den Be­schäf­ti­gung, an Be­rufs­prak­ti­ka oder an Bil­dungs­mass­nah­men teil, so ent­rich­tet die Aus­gleichs­stel­le der Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung die Prä­mi­en für das Un­fall­ri­si­ko wäh­rend die­ser Tä­tig­kei­ten an die Su­va.199

5 Die In­va­li­den­ver­si­che­rung über­nimmt die Prä­mie für die ob­li­ga­to­ri­sche Ver­si­che­rung der Be­rufs­un­fäl­le und Be­rufs­krank­hei­tenund für die ob­li­ga­to­ri­sche Ver­si­che­rung der Nicht­be­rufs­un­fäl­leder ver­si­cher­ten Per­so­nen nach Ar­ti­kel 1a Ab­satz 1 Buch­sta­be c.200

198 SR 837.0

199 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Un­fall­ver­si­che­rung und Un­fall­ver­hü­tung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 20085395, 2014 7911).

200 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 5 des BG vom 19. Ju­ni 2020 (Wei­ter­ent­wick­lung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).

BGE

111 IA 176 () from 4. Oktober 1985
Regeste: Unfallversicherung; Willkür (Art. 4 BV). 1. Es verstösst gegen das Willkürverbot (Art. 4 BV), eine kantonale Gesetzesbestimmung mit der - unzutreffenden - Begründung, diese widerspreche Bundesrecht (in concreto Art. 116 Abs. 2 und 91 Abs. 2 Satz 2 UVG), nicht in Kraft zu setzen (E. 3c). 2. Der Vorbehalt abweichender Abreden gemäss Art. 91 Abs. 2 UVG betreffend Prämienzahlungspflicht für die obligatorische Versicherung gegen Nichtberufsunfälle gilt auch für generell-abstrakte Normen des kantonalen Rechts (E. 3c/aa).

115 V 55 () from 13. März 1989
Regeste: Art. 1 Abs. 1 UVG: Begriff des Arbeitnehmers. Als Arbeitnehmer nach Art. 1 Abs. 1 UVG gilt, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Im weiteren ist die Arbeitnehmereigenschaft jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei namentlich zu prüfen ist, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen.

123 III 280 () from 11. Juni 1997
Regeste: Haftungsprivileg des Arbeitgebers (Art. 44 Abs. 2 UVG). Der Einsatzbetrieb kann sich nicht auf diese Bestimmung berufen, wenn ein Temporärarbeitnehmer Opfer eines Arbeitsunfalls wird.

125 V 317 () from 4. August 1999
Regeste: Art. 50 Abs. 3 UVG; Art. 213 Abs. 2 SchKG: Verrechnung von Forderungen auf Grund des UVG mit fälligen Leistungen. Die Verrechenbarkeit von ausstehenden Prämienforderungen des Unfallversicherers gegenüber dem ehemaligen Inhaber einer Einzelfirma mit dessen nach Konkurseröffnung entstandenem Anspruch auf Taggeldleistungen ist im Hinblick auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit zwar zu bejahen; die Verrechnung ist jedoch unzulässig, weil im Bereich von Art. 50 Abs. 3 UVG das in Art. 213 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG statuierte Verrechnungsverbot zur Anwendung gelangt.

126 V 363 () from 25. September 2000
Regeste: Art. 84 Abs. 2 UVG; Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV: Übergangsentschädigung. Gesetzmässigkeit von Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV, wonach der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossene oder für eine solche nur als bedingt geeignet erklärte Arbeitnehmer vom Versicherer eine Übergangsentschädigung erhält, wenn er in einem Zeitraum von zwei Jahren unmittelbar vor Erlass der Verfügung oder vor einem medizinisch notwendigen und tatsächlich vollzogenen Wechsel der Beschäftigung bei einem der Versicherung unterstellten Arbeitgeber mindestens 300 Tage lang die gefährdende Arbeit ausgeübt hat.

133 V 161 () from 15. Dezember 2006
Regeste: Art. 2 und 6 Abs. 1 UVAL; Art. 22a Abs. 4 und Art. 24 Abs. 3 AVIG; Art. 1a Abs. 1 und 2 UVG; Art. 1 und 1a Abs. 1 UVV: Zuständiger Unfallversicherer. Für Unfälle, welche sich bei der Arbeit im Betrieb ereignen, ist der Unfallversicherer der Unternehmung und nicht die SUVA zuständig, wenn ein Arbeitsloser auf eigene Initiative in einem Unternehmen einen Einsatz leistet, um Leistungsbereitschaft, Eignung und Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf eine Festanstellung zu testen, und Lohn weder vereinbart ist noch bezahlt wird (E. 5).

134 V 284 (8C_632/2007) from 5. Juni 2008
Regeste: Art. 84 Abs. 2 UVG; Art. 86 VUV; Art. 9 Abs. 2 Anhang 1 FZA; Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68; Übergangsentschädigung. Berücksichtigung der Zeitabschnitte, während denen ein italienischer Staatsangehöriger eine gefährdende Tätigkeit bei einem Arbeitgeber in Italien ausgeübt hat, zur Erfüllung der gesetzlichen Mindestdauer von 300 Tagen bei einem der obligatorischen Unfallversicherung unterstellten Arbeitgeber. Bei Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprechung der Versicherungsleistung ist der Betrag der geschuldeten Übergangsentschädigung entsprechend dem Verhältnis zwischen der Dauer der beim UVG-unterstellten Arbeitgeber ausgeübten gefährdenden Tätigkeit und der 300-tägigen Dauer gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV festzusetzen (E. 4).

134 V 412 (8C_328/2008) from 24. Oktober 2008
Regeste: Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 UVG; Art. 13 UVV; teilzeitbeschäftigte Versicherte, die für mehrere Arbeitgeber tätig ist und deren wöchentliche Arbeitszeit bei jedem Arbeitgeber weniger als acht Stunden beträgt. Bei der Ermittlung der Mindestarbeitsdauer für die Versicherung der Nichtberufsunfälle bei Teilzeitbeschäftigungen können die Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern nicht zusammengezählt werden (E. 2.1-2.4). Soweit Art. 13 Abs. 2 UVV in der französischen Fassung nur die auf der Strecke ("trajet") zwischen Wohn- und Arbeitsort erlittenen Unfälle den Berufsunfällen gleichstellt, ist er gesetzeskonform (E. 3).

135 V 172 (8C_366/2008) from 1. April 2009
Regeste: a Art. 3 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 lit. k FamZG; § 18 des Gesetzes des Kantons Luzern vom 8. September 2008 über die Familienzulagen (FamZG/LU); Lastenausgleich. Die Beiträge, welche gestützt auf Art. 11 ff. FamZG erhoben werden, dürfen nicht dazu dienen, auf kantonalem Recht beruhende Familienzulagen für (nichtlandwirtschaftliche) Selbstständigerwerbende im Rahmen eines allfälligen Lastenausgleichs nach Art. 17 Abs. 2 lit. k FamZG mitzufinanzieren (E. 6).

138 V 463 (9C_648/2011) from 6. November 2012
Regeste: a Art. 25 Abs. 3 ATSG; Art. 41 und 141 Abs. 2 AHVV; Rückforderungsrecht des Arbeitnehmers für zu viel bezahlte Beiträge; IK-Berichtigung. Ein (im Berichtigungsverfahren korrigierbarer) Buchungsfehler wird verneint (E. 3). Dem Arbeitnehmer steht (rechtzeitiges Handeln vorausgesetzt; E. 2) gestützt auf Art. 41 AHVV (vgl. auch Art. 25 Abs. 3 ATSG) gegenüber der Ausgleichskasse ein direktes Rückforderungsrecht für zu viel bezahlte Beiträge zu (E. 4).

144 V 313 (8C_872/2017) from 3. September 2018
Regeste: Art. 58 Abs. 2 ATSG; örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts im Kanton des Sitzes des letzten schweizerischen Arbeitgebers. Ein Gerichtsstand am Sitz der Zweigniederlassung als Domizil des letzten schweizerischen Arbeitgebers ist mit Art. 58 Abs. 2 ATSG vereinbar, wenn er für die Streitigkeit einen überwiegenden Anknüpfungspunkt bildet (E. 6.5).

145 III 63 (4A_442/2018) from 24. Januar 2019
Regeste: Art. 75 ATSG; Anwendbarkeit bei der Arbeitsvermittlung? Der Einsatzbetrieb kann sich mangels Arbeitgeberstellung nicht auf das Regressprivileg von Art. 75 ATSG berufen (E. 2).

146 V 121 (8C_641/2019) from 8. April 2020
Regeste: Art. 89 BGG; Art. 62 Abs. 1bis ATSG; Beschwerdelegitimation der Suva, Abteilung Militärversicherung. Die Beschwerdelegitimation der Suva, Abteilung Militärversicherung, ergibt sich weder aus der allgemeinen Legitimationsklausel noch aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (E. 2.3 und 2.4). Sie ist aber auf dem Weg der Lückenfüllung zu bejahen (E. 2.5).

146 V 195 (8C_114/2020) from 3. Juni 2020
Regeste: Art. 84 Abs. 2 UVG; Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV; Übergangsentschädigung. Die Suva kommt nicht als Versicherer i.S.v. Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV in Frage, sofern sie als Versicherer für arbeitslose Personen tätig ist (E. 6). Als Versicherer nach Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV gilt jener, bei welchem die betroffene Person versichert war, als sie die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt hat (E. 7).

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