Bundesgesetz
über die Unfallversicherung
(UVG)

vom 20. März 1981 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 12 Sachschäden

Der Ver­si­cher­te hat An­spruch auf De­ckung der durch den Un­fall ver­ur­sach­ten Schä­den an Sa­chen, die einen Kör­per­teil oder ei­ne Kör­per­funk­ti­on er­set­zen. Für Bril­len, Hör­ap­pa­ra­te und Zahn­pro­the­sen be­steht ein Er­satz­an­spruch nur, wenn ei­ne be­hand­lungs­be­dürf­ti­ge Kör­per­schä­di­gung vor­liegt.

BGE

142 V 219 (8C_276/2015) from 8. März 2016
Regeste: Art. 4 ATSG; Art. 9 Abs. 2 und 3 UVV; Unfallbegriff, Prothese, unfallähnliche Körperschädigung. Der Bruch einer Prothese stellt keinen Unfall im Rechtssinn dar, denn der Vorgang beschränkte sich auf ein Geschehen im Körperinnern und war überdies nicht ungewöhnlich (E. 4.3.2). Auch handelt es sich nicht um eine unfallähnliche Körperschädigung (E. 5.3).

143 V 148 (8C_527/2016) from 8. Mai 2017
Regeste: Art. 10, 11, 12, 13, 19 Abs. 1 (Satz 2), Art. 21 Abs. 1 UVG; Art. 1 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2 HVUV; Anspruch auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Art. 10-13 UVG nach Fallabschluss. Art. 21 Abs. 1 UVG, wonach der Unfallversicherer für Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Art. 10-13 UVG aufkommt, wenn der Versicherte Bezüger einer Invalidenrente der Unfallversicherung ist und eine der in lit. a-d dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt, gilt nur, wenn es um die (erstmalige) Zusprache einer solchen Leistung geht. Sie betrifft den Fall nicht, in welchem deren weitere Gewährung über den Fallabschluss hinaus resp. eine spätere Reparatur, Anpassung oder Erneuerung zur Diskussion steht. Hier besteht eine bedarfsabhängige Besitzstandsgarantie über den Fallabschluss hinaus (E. 6).

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