Bundesgesetz
über die Unfallversicherung
(UVG)

vom 20. März 1981 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 15

1 Tag­gel­der und Ren­ten wer­den nach dem ver­si­cher­ten Ver­dienst be­mes­sen.

2 Als ver­si­cher­ter Ver­dienst gilt für die Be­mes­sung der Tag­gel­der der letz­te vor dem Un­fall be­zo­ge­ne Lohn, für die Be­mes­sung der Ren­ten der in­ner­halb ei­nes Jah­res vor dem Un­fall be­zo­ge­ne Lohn.

3 Bei der Fest­set­zung des Höchst­be­trags des ver­si­cher­ten Ver­diens­tes nach Ar­ti­kel 18 ATSG32 be­zeich­net der Bun­des­rat die da­zu ge­hö­ren­den Ne­ben­be­zü­ge und Er­satzein­künf­te.33 Da­bei sorgt er da­für, dass in der Re­gel min­des­tens 92 Pro­zent, aber nicht mehr als 96 Pro­zent der ver­si­cher­ten Ar­beit­neh­mer zum vol­len Ver­dienst ver­si­chert sind. Er er­lässt Be­stim­mun­gen über den ver­si­cher­ten Ver­dienst in Son­der­fäl­len, na­ment­lich bei:

a.
lang­dau­ern­der Tag­geld­be­rech­ti­gung;
b.
Be­rufs­krank­hei­ten;
c.
Ver­si­cher­ten, die nicht oder noch nicht den be­rufs­üb­li­chen Lohn er­hal­ten;
d.
Ver­si­cher­ten, die un­re­gel­mäs­sig be­schäf­tigt sind.

32 SR 830.1

33 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den All­ge­mei­nen Teil des So­zi­al­ver­si­che­rungs­rechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).

Court decisions

112 V 39 () from Feb. 14, 1986
Regeste: Art. 20 Abs. 2 sowie 31 Abs. 1 und 4 UVG, Art. 32 Abs. 4 und 43 Abs. 2 UVV: Komplementärrenten für Invalide bzw. für Hinterlassene. - Die Vorschrift des Art. 32 Abs. 4 UVV, wonach bei Komplementärrenten für invalide Versicherte, die vor Eintritt des Versicherungsfalles neben unselbständiger eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, auch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bei der Bestimmung der Überversicherungsgrenze berücksichtigt werden muss, ist gesetzeskonform (Erw. 3a und b). - Diese Regel ist sinngemäss auch anzuwenden auf Komplementärrenten für Hinterlassene (Erw. 3c und d). - Die Komplementärrenten treten nur dann an die Stelle der vollen UV-Hinterlassenenrenten, wenn diese zusammen mit den AHV-Hinterlassenenrenten die Überversicherungsgrenze übersteigen (Erw. 4).

114 V 113 () from April 25, 1988
Regeste: Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG, Art. 22 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 1 UVV: Versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten. Die Umrechnung des Lohnes auf einen vollen Jahreslohn im Sinne von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV ist nicht auf Fälle beschränkt, in welchen das Arbeitsverhältnis bis zum Unfall noch kein ganzes Jahr gedauert hat. Entscheidend ist die normale Beschäftigungsdauer, die aufgrund der bisherigen oder beabsichtigten künftigen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses festgestellt werden kann. Anspruch auf Umrechnung auf einen vollen Jahreslohn hat auch der Versicherte, der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall unbezahlten Urlaub bezogen hat.

114 V 181 () from Oct. 24, 1988
Regeste: Art. 15, 92 Abs. 1 und 7 UVG, Art. 22 Abs. 1, 2 und 4, Art. 115 Abs. 2 UVV: Prämienerhebung bei Mehrfachbeschäftigten. Für die Prämienerhebung darf bei einem Versicherten, der in mehreren unterstellten Betrieben tätig ist, der Lohn insgesamt lediglich bis zum höchstversicherbaren Verdienst erfasst werden.

115 V 416 () from Dec. 21, 1989
Regeste: Art. 103 lit. a OG, Art. 20 Abs. 2 UVG. Wird die Invalidenrente der Unfallversicherung als Komplementärrente gewährt hat der Versicherte ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades, auch wenn sich ein solcher nicht auf die Höhe der Rente auswirkt (Erw. 3). Art. 15 Abs. 2 UVG, Art. 22 Abs. 2 UVV, Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 7 lit. e und Art. 15 Abs. 3 AHVV. Extratrinkgelder (overtips) im Taxigewerbe gelten grundsätzlich nicht als massgebender Lohn; sie sind damit bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes für die Bemessung der Invalidenrente der Unfallversicherung ausser acht zu lassen (Erw. 5).

117 V 170 () from May 6, 1991
Regeste: Art. 23 Abs. 4 und Abs. 8 UVV, Art. 4 Abs. 1 BV: Taggeld bei Saisonbeschäftigung. Die unterschiedliche Bemessung des Taggeldes bei Unfall und Rückfall in der erwerbslosen Zeit verstösst gegen das Gleichbehandlungsgebot. Tritt der Rückfall in der "toten Saison" ein, bemisst sich das Taggeld deshalb nicht nach Abs. 8, sondern analog nach Abs. 4 Satz 2 von Art. 23 UVV.

118 V 298 () from Dec. 4, 1992
Regeste: Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG, Art. 22 Abs. 4 Satz 3 und Art. 24 Abs. 2 UVV: Versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten bei Saisonniers. Bei der Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV, wenn also die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt, bleibt im Falle der Saisonarbeiter die Beschränkung der Umrechnung des Lohnes auf die normale Dauer der Saisonbeschäftigung im Sinne von Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV vorbehalten.

120 V 134 () from May 2, 1994
Regeste: Art. 84 Abs. 2 Satz 2 UVG, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 87 Abs. 1 und 2 VUV: Verhältnis zwischen Übergangsentschädigung und Invalidenrente. Der Bezüger einer Teilinvalidenrente kann im Rahmen der ihm verbliebenen Resterwerbsfähigkeit zufolge einer gegen ihn gerichteten Nichteignungsverfügung in seinem beruflichen Fortkommen auf dem Arbeitsmarkt erheblich beeinträchtigt sein und somit - vorbehältlich der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - einen zusätzlichen Anspruch auf Übergangsentschädigung begründen.

121 V 125 () from Feb. 15, 1995
Regeste: Art. 15 Abs. 3 lit. c UVG, Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV, Art. 90 ff. ZGB. Der Begriff "mitarbeitende Familienglieder", wie er u.a. in Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV verwendet wird, umfasst nur die Mitglieder der Familie im familienrechtlichen Sinn des ZGB. Das Verlöbnis - als quasifamiliäres Rechtsverhältnis - oder das Konkubinat begründet keine Mitgliedschaft in der Familie.

121 V 137 () from Aug. 16, 1995
Regeste: Art. 20 Abs. 2 und 3 UVG, Art. 31 UVV. Komplementärrente gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG. Diese Bestimmung ist auf weibliche Versicherte nicht anwendbar, die an einer Ehepaarrente der AHV/IV teilhaben. Gesetzmässigkeit von Art. 31 Satz 2 UVV bejaht.

121 V 321 () from Dec. 14, 1995
Regeste: Art. 23 Abs. 3 UVV: Angemessener Lohn. Ausländischer Landwirtschaftsarbeiter ohne Arbeitsgenehmigung, welcher nach einem halben Arbeitstag Opfer eines Verkehrsunfalls wurde. Methode zur Ermittlung des versicherten Verdienstes. Art. 7 Abs. 2, Art. 37 Abs. 2 UVG. Verkehrsunfall während der Mittagspause. Qualifikation als Unfall auf dem Arbeitsweg und als Nichtberufsunfall.

122 V 100 () from Feb. 9, 1996
Regeste: Art. 15 Abs. 3 UVG, Art. 24 Abs. 1, Art. 24 Abs. 4 und 5 UVV in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 IVV. War der Versicherte schon vor dem Unfall wegen Krankheit oder eines Unfalls in der Erwerbstätigkeit eingeschränkt und bezieht er deswegen eine Rente, so bestimmt sich der versicherte Verdienst nur dann nicht nach Art. 24 Abs. 1 UVV, sondern nach den Absätzen 4 und 5 dieser Bestimmung, wenn die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse Hauptursache für den verminderten Lohn bildet, welchen der Versicherte innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogen hat (Präzisierung der Rechtsprechung).

122 V 343 () from Aug. 19, 1996
Regeste: Art. 20 Abs. 2 UVG, Art. 33 Abs. 1 lit. b und Art. 34 UVV. Rechtmässigkeit der in der Verordnung vorgesehenen Anpassung der Komplementärrente an die zufolge geänderten Invaliditätsgrades revidierte Rente der Unfall- oder der Invalidenversicherung bejaht. Indes hat die Neufestsetzung der Komplementärrente aufgrund derselben Berechnungsgrundlagen zu erfolgen, wie sie beim erstmaligen Zusammentreffen der UVG-Rente mit derjenigen der IV bestanden haben.

123 V 45 () from April 9, 1997
Regeste: Art. 15 UVG, Art. 24 Abs. 2 und 4 UVV. Bei der erstmaligen Rentenfestsetzung nach mehreren invalidisierenden Unfällen und einem Rentenbeginn später als fünf Jahre nach dem ersten Unfall bestimmt sich der massgebende versicherte Jahresverdienst nach Art. 24 Abs. 2 UVV.

124 V 301 () from June 30, 1998
Regeste: Art. 15 Abs. 3 UVG; Art. 24 Abs. 3 UVV; Art. 26 Abs. 1 IVV: Versicherter Verdienst für die Bemessung der Invalidenrente eines Schnupperlehrlings. Hinsichtlich des versicherten Verdienstes eines Schnupperlehrlings weist die UVV eine echte Lücke auf. Zu deren Schliessung ist auf die nach Alter abgestuften Prozentsätze der Durchschnittslöhne abzustellen, die gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV für die Festsetzung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität von Versicherten, die invaliditätsbedingt keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, massgebend sind. Art. 152 Abs. 2 und 3, Art. 159 Abs. 1 und 3 OG: Parteientschädigung und unentgeltliche Verbeiständung. Bei bloss teilweisem Obsiegen kann einer Partei nebst der von der Gegenpartei zu erbringenden reduzierten Parteientschädigung die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden, wobei der Gerichtskasse für diese später nach Möglichkeit Ersatz zu leisten ist.

125 V 146 () from April 26, 1999
Regeste: Art. 28 Abs. 2 und 3 IVG; Art. 27 und 27bis IVV: Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung. Die in Art. 27bis IVV für Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG vorgesehene Invaliditätsbemessung ist gesetzmässig.

126 V 26 () from Feb. 11, 2000
Regeste: Art. 3 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2 UVG; Art. 13 Abs. 1 UVV: Ende der Versicherung. Die Verlängerung der Versicherungsdeckung während dreissig Tagen nach dem Erlöschen des Anspruches auf den halben Lohn gilt nicht für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit beim gleichen Arbeitgeber weniger als zwölf Stunden (ab 1. Januar 2000: weniger als acht Stunden) betragen hat. Art. 23 Abs. 5 UVV: Massgebender Lohn für das Taggeld. Bei mehreren Arbeitgebern zählen nur Löhne, auf welchen Beiträge zur Finanzierung des verwirklichten Risikos erhoben worden sind, zum massgebenden Lohn für das Taggeld.

126 V 283 () from Oct. 10, 2000
Regeste: Art. 16, Art. 22 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 und 2bis, Art. 25bis IVG: Taggeldanspruch während erstmaliger beruflicher Ausbildung. - Die Besitzstandsgarantie des Art. 25bis IVG kommt auch in Fällen erstmaliger beruflicher Ausbildung zur Anwendung, in welchen der oder die Versicherte (lediglich) Anspruch auf ein "kleines Taggeld" hat. - Rz 2046 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Berechnung und Auszahlung der Taggelder sowie ihre beitragsrechtliche Erfassung (WTG) ist gesetzmässig.

128 V 298 () from June 25, 2002
Regeste: Art. 15 Abs. 2 und 3 UVG; Art. 22 Abs. 3 und 4, Art. 23 Abs. 3 und 4 UVV: Taggeldbemessung. - Bei einer Saisonbeschäftigung mit stark schwankendem Lohn ist für die Bemessung des Taggeldes Art. 22 Abs. 3 UVV ebenfalls anwendbar (Änderung der Rechtsprechung von BGE 121 V 321). - Massgebender Lohn für das Taggeld bei einem Skilehrer, der kurz nach Saisonbeginn verunfallt.

133 V 57 () from Nov. 29, 2006
Regeste: Art. 10 und 16 UVG; Art. 17 ATSG: Rückwirkende Anpassung von Heilbehandlung und Taggeld der Unfallversicherung. Heilbehandlung und Taggeld der Unfallversicherung können unter der Herrschaft des ATSG weiterhin rückwirkend angepasst werden. Art. 17 Abs. 2 ATSG ändert hieran schon deswegen nichts, weil die genannten Leistungen der Unfallversicherung keine Dauerleistungen im Sinne dieser Bestimmung darstellen (E. 6.6 und 6.7). Frage offen gelassen, ob Art. 17 Abs. 2 ATSG überhaupt - wie Art. 17 Abs. 1 ATSG ausdrücklich für die Invalidenrente - eine rückwirkende Anpassung untersagt (E. 6.8). Frage offen gelassen, ob die Heilbehandlung als Sachleistung überhaupt unter die gesetzessystematisch bei den Geldleistungen eingeordnete Regelung des Art. 17 Abs. 2 ATSG fallen könnte (E. 6.8).

134 V 392 (8C_682/2007) from July 30, 2008
Regeste: a Art. 16 UVG; Taggeldanspruch einer Person nach Erreichen des AHV-Rentenalters. Der Taggeldanspruch einer versicherten Person besteht, sofern sie die volle Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt hat oder die Heilbehandlung nicht abgeschlossen ist, über das Erreichen des AHV-Rentenalters hinaus (E. 5).

135 V 279 (8C_531/2008) from April 8, 2009
Regeste: Art. 9 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1-3 UVG in Verbindung mit Art. 22 ff. UVV; Art. 28 ff. und 34 UVG in Verbindung mit Art. 44 f. UVV; versicherter Verdienst; Hinterlassenenrente. Der einer Hinterlassenenrente zugrunde zu legende versicherte Verdienst basiert auf dem Lohn, welchen die - an den Auswirkungen einer Berufskrankheit - verstorbene pensionierte Person letztmals bezogen hat, als sie noch UVG-versichert war, angepasst an die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich bis zum Zeitpunkt des Eintritts ins AHV-Rentenalter (E. 4). Die derart ermittelte (fiktive) Hinterlassenenrente ist für den Zeitraum zwischen der Pensionierung der verstorbenen Person und der Entstehung des Rentenanspruchs des überlebenden Ehegatten der Teuerung anzupassen (E. 5; nach der Publikation geänderte Regeste).

135 V 287 (8C_17/2009) from June 25, 2009
Regeste: Art. 16 Abs. 1 UVG; Taggeldberechnung bei Teilzeitarbeit. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit einer versicherten Person wird aufgrund des vor dem Unfall zuletzt ausgeübten Pensums berechnet; es erfolgt keine Umrechnung auf ein 100%-Pensum (E. 4).

136 V 182 (8C_815/2009) from May 4, 2010
Regeste: Art. 15 und 30 f. UVG; Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV; Art. 3 Abs. 1, Art. 23, 44 ff. und 77 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; versicherter Verdienst. Ermittlung des versicherten Verdienstes eines portugiesischen Staatsangehörigen, der regelmässig während einer zum Voraus befristeten Zeit in der Schweiz erwerbstätig war (E. 4). Die Verordnung Nr. 1408/71 enthält keine Koordinationsvorschriften, welche die Schweiz verpflichten würden, bei der Festsetzung des Bemessungsgrundlage der Halbwaisenrenten bildenden versicherten Verdienstes das in einem anderen Vertragsstaat des FZA erzielte Entgelt zu berücksichtigen (E. 5 und 6). Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV begründet keine unzulässige Diskriminierung (E. 7).

136 V 419 (8C_462/2010) from Oct. 22, 2010
Regeste: Art. 9 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1-3 UVG in Verbindung mit Art. 22 ff. UVV; Art. 28 ff. und 34 UVG in Verbindung mit Art. 44 f. UVV; versicherter Verdienst; Hinterlassenenrente. An der in BGE 135 V 279 publizierten Rechtsprechung wird festgehalten. Das entsprechende Regest wird wie folgt berichtigt/präzisiert: Der einer Hinterlassenenrente zugrunde zu legende versicherte Verdienst basiert auf dem Lohn, welchen die - an den Auswirkungen einer Berufskrankheit - verstorbene pensionierte Person letztmals bezogen hat, als sie noch UVG-versichert war, angepasst an die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich bis zum Zeitpunkt des Eintritts ins AHV-Rentenalter (E. 4). Die derart ermittelte (fiktive) Hinterlassenenrente ist für den Zeitraum zwischen der Pensionierung der verstorbenen Person und der Entstehung des Anspruchs des überlebenden Ehegatten auf eine Hinterlassenenrente der Teuerung anzupassen (E. 5).

138 V 106 (8C_312/2010) from Dec. 15, 2011
Regeste: a Art. 82 ff., 90, 93 und 107 BGG; Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Erhebt eine im kantonalen (End-)Entscheid teilweise unterlegene Partei innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist nicht selbst Beschwerde beim Bundesgericht, ist es ihr angesichts der im BGG nicht vorgesehenen Anschlussbeschwerde verwehrt, im Rahmen der Vernehmlassung zur fristgerecht erhobenen Beschwerde der Gegenpartei jene Anträge zu erneuern, bezüglich welcher sie vorinstanzlich unterlegen ist (E. 2.1). Anders verhält es sich indessen in Bezug auf einen nach Art. 93 BGG anfechtbaren kantonalen Rückweisungsentscheid, welcher beiden Parteien teilweise Recht gibt und anschliessend nur von einer Partei fristgerecht angefochten wird (E. 2.2 und 2.3).

138 V 140 (8C_377/2011) from Feb. 28, 2012
Regeste: Art. 21 Abs. 5 ATSG; Art. 16 UVG. Die Rechtsprechung gemäss BGE 133 V 1 E. 4.2.4.2, wonach Rentenleistungen bei Untersuchungshaft erst nach einer gewissen Dauer (bis zu drei Monate) derselben sistiert werden dürfen, gilt bei Taggeldleistungen der Unfallversicherung nicht (E. 4 und 5).

139 V 28 (8C_545/2012) from Jan. 25, 2013
Regeste: a Art. 17 und 16 ATSG; Neubestimmung des Invaliditätsgrades nach mehreren invalidisierenden Unfällen. Bei der gesamthaften Neubestimmung des Invaliditätsgrades nach mehreren invalidisierenden Unfällen gelten die Regeln über die Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (E. 3.3.1). Daher bilden die nach der erstmaligen Rentenfestsetzung erworbenen, besonderen beruflichen Qualifikationen des Versicherten zu berücksichtigende Anhaltspunkte auf die hypothetische Entwicklung des Valideneinkommens (E. 3.3.3.2 in fine).

139 V 148 (8C_297/2012) from March 4, 2013
Regeste: Art. 7 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 13 UVV; Art. 8 UVG; Art. 15 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 5 UVV; Berechnungsgrundlage des Taggeldes für Mehrfachbeschäftigte bei einem Arbeitswegunfall. Bei Mehrfachbeschäftigten ist für die Berechnung des Taggeldes der Gesamtlohn aus allen Erwerbstätigkeiten massgebend, sofern sie einen Unfall auf dem Arbeitsweg zu oder von einem ihrer Arbeitsorte erleiden, unabhängig davon, ob dieses Ereignis als Berufs- oder Nichtberufsunfall zu qualifizieren ist (E. 7).

139 V 161 (8C_666/2012) from March 5, 2013
Regeste: Art. 24 Abs. 1 UVV; versicherter Verdienst für Renten in Sonderfällen. Die Aufzählung der Gründe in Art. 24 Abs. 1 UVV, aufgrund derer nach dieser Norm eine Anrechnung eines fiktiven Einkommens stattfindet, ist grundsätzlich abschliessend (E. 4.2.3).

139 V 464 (8C_703/2012) from July 12, 2013
Regeste: Art. 15 UVG; Art. 22 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 3 UVV; versicherter Verdienst für die Bemessung des Taggeldes eines Temporärarbeitnehmers. Massgebender Lohn für das Taggeld bei einem Temporärarbeitnehmer, der kurz nach Antritt der Arbeitsstelle in einem Einsatzbetrieb verunfallt (E. 4). Es ist anhand der vor dem Unfall konkret ausgeübten Tätigkeit zu prüfen, ob die Merkmale von Art. 23 Abs. 3 UVV erfüllt sind (E. 4.3). Der effektiven Dauer der Beschäftigung kommt bei der Bemessung des versicherten Verdienstes für die Taggelder keine besondere Bedeutung zu (E. 4.4). Sind die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 3 UVV nicht erfüllt, ist der Taggeldberechnung in Anwendung von Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 UVV der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn im konkreten Arbeitsverhältnis zugrunde zu legen (E. 4.5 und 4.6).

139 V 473 (8C_1038/2012) from July 18, 2013
Regeste: a Art. 15 Abs. 2 und 3 UVG; Art. 24 Abs. 1 UVV. Erzielte der Versicherte im Jahr vor dem Unfall nicht aus krankheitsbedingten vorübergehenden Gründen ein reduziertes Einkommen, sondern weil er invaliditätsbedingt dauernd nur teilzeitlich, aber mit regelmässigem Lohn erwerbstätig sein konnte, berechnet sich der versicherte Verdienst nach Art. 15 Abs. 2 UVG und nicht nach Art. 24 Abs. 1 UVV, auch wenn er (noch) keine Rente der Invalidenversicherung bezog (E. 4).

140 V 41 (8C_298/2013, 8C_340/2013) from Dec. 20, 2013
Regeste: Art. 15 Abs. 2 und 3 UVG; Art. 22 Abs. 1 und 4 sowie Art. 24 Abs. 2 UVV; Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in Anwendungsfällen der Sonderregelung gemäss Art. 24 Abs. 2 UVV. Entsteht ein Rentenanspruch erst fünf Jahre nach dem versicherten Ereignis (Anwendungsfall von Art. 24 Abs. 2 UVV), ist der versicherte Verdienst nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Regeln zu bestimmen. Darunter fällt auch der jeweilige geltende Höchstbetrag gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV (Änderung der Rechtsprechung; E. 6).

140 V 65 (8C_394/2013) from Feb. 18, 2014
Regeste: Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 21 Abs. 3 UVG; Zeitpunkt der revisionsweisen Rentenerhöhung bei Rückfällen und Spätfolgen. Die revisionsweise Erhöhung der Rente bei Rückfällen und Spätfolgen hat - wie bei der erstmaligen Rentenzusprechung - auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Heilbehandlung hin zu erfolgen. Für eine analoge Anwendung von Art. 88a Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 1 IVV besteht kein Raum (E. 4.2).

144 V 72 (9C_426/2017) from March 7, 2018
Regeste: Art. 26 Abs. 1 BVG; Grundsatz der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs bei Teilzeitbeschäftigung. Der von den Organen der Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad ist für die Vorsorgeeinrichtung nur insoweit verbindlich, als er den erwerblichen Teil betrifft (E. 4.2 und 4.3). Im Gegensatz zur Unfallversicherung besteht bei der beruflichen Vorsorge kein Raum für die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens auf Grundlage einer Schätzung der Verdienstmöglichkeiten einer versicherten Person, von der angenommen wird, dass sie sie voll ausnützt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 5.3.3 und 5.3.4).

147 V 213 (8C_378/2020) from Jan. 21, 2021
Regeste: Art. 15 UVG; Art. 24 Abs. 3 UVV; Berentung eines Lehrlings und Rentenrevision. Unter dem Vorbehalt von Art. 24 Abs. 4 UVV bleibt der bei Rentenbeginn gemäss zweitem Teilsatz von Art. 15 Abs. 2 UVG erstmalig festgesetzte versicherte Verdienst grundsätzlich für die gesamte Dauer des Rentenanspruchs auch bei revisionsweiser Rentenerhöhung massgebend (E. 3.4.4; Bestätigung der Rechtsprechung). Daran ändert BGE 141 V 9 nichts (E. 6.2).

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