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Bundesgesetz
über die Unfallversicherung
(UVG)

vom 20. März 1981 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 25 Höhe

1 Die In­te­gri­täts­ent­schä­di­gung wird in Form ei­ner Ka­pi­tal­leis­tung ge­währt. Sie darf den am Un­fall­tag gel­ten­den Höchst­be­trag des ver­si­cher­ten Jah­res­ver­diens­tes nicht über­stei­gen und wird ent­spre­chend der Schwe­re des In­te­gri­täts­scha­dens ab­ge­stuft.

2 Der Bun­des­rat re­gelt die Be­mes­sung der Ent­schä­di­gung.