Open article in different language:
FR
|
Art. 56
1 Die Versicherer können mit den Medizinalpersonen, den medizinischen Hilfspersonen, den Spitälern, den Kuranstalten sowie den Transport- und Rettungsunternehmen vertraglich die Zusammenarbeit regeln und die Tarife festlegen.105 Sie können die Behandlung der Versicherten ausschliesslich den am Vertrag Beteiligten anvertrauen. Wer im ambulanten Bereich die Bedingungen erfüllt, kann dem Vertrag beitreten.106 107 2 Der Bundesrat sorgt für die Koordination mit den Tarifordnungen anderer Sozialversicherungszweige und kann diese anwendbar erklären. Er ordnet die Vergütung für Versicherte, die sich in ein Spital ohne Tarifvereinbarung begeben.108 3 Besteht kein Vertrag, so erlässt der Bundesrat nach Anhören der Parteien die erforderlichen Vorschriften. 3bis Die Leistungserbringer nach den Artikel 36–40 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994109 über die Krankenversicherung (KVG) und deren Verbände, die Versicherer und deren Verbände und die Organisation nach Artikel 47a KVG sind verpflichtet, dem Bundesrat auf Verlangen kostenlos die Daten bekannt zu geben, die für die Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 3 notwendig sind. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Bearbeitung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.110 3ter Bei einem Verstoss gegen die Pflicht zur Datenbekanntgabe nach Absatz 3bis kann das EDI gegen die Verbände der Leistungserbringer und diejenigen der Versicherer, gegen die Organisation nach Artikel 47a KVG und gegen die betroffenen Leistungserbringer und Versicherer Sanktionen ergreifen. Diese umfassen:
4 Für alle Versicherten der Unfallversicherung sind die gleichen Taxen zu berechnen. 105 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 20085395, 2014 7911). 106Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 20085395, 2014 7911). 107 Siehe auch Art. 1 der V vom 17. Sept. 1986 über die Tarife der Heil- und Kuranstalten in der Unfallversicherung (SR 832.206.2). 108 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 20085395, 2014 7911). 110 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Juni 2021 (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1a), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 837; 2022 808; BBl 20196071). 111 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Juni 2021 (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1a), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 837; 2022 808; BBl 20196071). |