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Art. 67 Führung der Militärversicherung 148
1 Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992149 über die Militärversicherung (MVG) der Suva, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung. 2 Die Suva organisiert die Militärversicherung so, dass diese ihre Aufgaben nach dem MVG erfüllen kann und dass die Erstellung von Jahresberichten und Statistiken nach Artikel 77 ATSG150 sichergestellt ist. 148 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. März 2005 über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die Suva, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2881; BBl 2004 2851). |