Bundesgesetz
über die Unfallversicherung
(UVG)

vom 20. März 1981 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 75 Wahlrecht der öffentlichen Verwaltungen 170

1 Kan­to­ne, Be­zir­ke, Krei­se, Ge­mein­den und an­de­re öf­fent­lich-recht­li­che Kör­per­schaf­ten kön­nen für die Ver­si­che­rung ih­res Per­so­nals, das nicht be­reits bei der Su­va ver­si­chert ist, in­nert ei­ner vom Bun­des­rat fest­zu­set­zen­den Frist zwi­schen der Su­va und ei­nem Ver­si­che­rer nach Ar­ti­kel 68 wäh­len.

2 Ver­wal­tun­gen und Be­trie­be, die ei­ne Ein­heit bil­den, wer­den beim glei­chen Ver­si­che­rer ver­si­chert.

170Sie­he auch Art. 3 der V vom 20. Sept. 1982 über die In­kraft­set­zung und Ein­füh­rung des BG über die Un­fall­ver­si­che­rung (AS 1982 1724).

BGE

135 V 333 (8C_215/2009) from 5. August 2009
Regeste: Art. 77 Abs. 3 lit. b UVG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 und 2 UVV; leistungspflichtiger Unfallversicherer bei Rückfall und erneutem Unfall. Bestimmung des leistungspflichtigen von mehreren Unfallversicherern bei Rückfall und darauf folgendem erneutem Unfall. Analoge Anwendung von Art. 100 Abs. 2 UVV (E. 4). Art. 100 Abs. 2 UVV stellt entgegen BGE 120 V 65 E. 3c S. 73 keine lex specialis zu Art. 100 Abs. 1 UVV dar (Änderung der Rechtsprechung; E. 4.4).

141 V 221 (8C_600/2014) from 27. März 2015
Regeste: Art. 75 UVG; Art. 98 UVV; Wahlrecht der öffentlichen Verwaltungen. Die in Art. 98 UVV erfolgte Regelung des Wahlrechts der öffentlichen Verwaltungen und öffentlichen Betriebe, namentlich der neu geschaffenen Verwaltungs- und Betriebseinheiten, liegt innerhalb des durch Art. 75 UVG gesetzlich abgesteckten Kompetenzrahmens (E. 5.1-5.3). Die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel bildeten bereits vor der per 1. Januar 2012 erfolgten Überführung von einer Dienststelle des Kantons in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons eine in sich abgeschlossene selbstständige Einheit (eigene betriebliche Spitalorganisation und -verwaltung, eigene Rechnung, eigene Personal- und Finanzabteilung) und können daher nicht als neu geschaffene Verwaltungs- und Betriebseinheit im Sinne von Art. 98 Abs. 2 UVV gelten. Das Recht auf die Wahl des Unfallversicherers ist gemäss Art. 75 UVG bereits ausgeübt worden (E. 6).

145 V 255 (8C_453/2018, 8C_455/2018) from 7. Mai 2019
Regeste: Art. 75 UVG; Art. 98 UVV; Wahl des Versicherers für das Personal öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Neu geschaffene Verwaltungs- und Betriebseinheiten müssen die Wahl des Versicherers nach Art. 98 Abs. 2 UVV spätestens einen Monat vor der Aufnahme der Tätigkeit treffen. Eine Unvereinbarkeit des UVV mit übergeordnetem Bundesrecht ist nicht erkennbar (E. 4-7).

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