Bundesgesetz
über die Unfallversicherung
(UVG)

vom 20. März 1981 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 76 Wechsel des Versicherers

1 Der Bun­des­rat prüft auf das En­de ei­ner fünf­jäh­ri­gen Pe­ri­ode von sich aus oder auf ge­mein­sa­mes Be­geh­ren der Ar­beit­ge­ber- und Ar­beit­neh­mer­or­ga­ni­sa­tio­nen und nach An­hö­ren der bis­her zu­stän­di­gen Ver­si­che­rer, ob ei­ne Än­de­rung der Zu­tei­lung be­stimm­ter Be­triebs- oder Be­rufs­ka­te­go­ri­en zur Su­va oder zu den Ver­si­che­rern nach Ar­ti­kel 68 an­ge­zeigt ist.

2 Ei­ne Neu­zu­tei­lung wird frü­he­s­tens zwei Jah­re nach dem In­kraft­tre­ten der ent­spre­chen­den Ver­ord­nung oder Ge­set­zes­än­de­rung wirk­sam.

BGE

115 V 290 () from 30. Mai 1989
Regeste: Art. 66 Abs. 1 lit. h UVG, Art. 79 UVV: Unterstellungsrecht. - Unterstellung von Handelsbetrieben unter die SUVA. Bedeutung der gesetzeskonformen Verordnungsauslegung. Massgebend für den Begriff der "schweren Ware" im Sinne von Art. 79 UVV ist nicht das Gewicht der einzelnen Verpackung, sondern mit Blick auf Art. 66 Abs. 1 lit. h in fine UVG dasjenige der Lagereinheit, zu der diese Güter zusammengefasst sind (Erw. 3a-d). - Rechtliche Bedeutung der Zusicherung eines SUVA-Vertreters anlässlich der Vorbereitung der UVV, die Anstalt beabsichtige nicht, ihren "Besitzstand" auszuweiten (Erw. 4).

141 V 221 (8C_600/2014) from 27. März 2015
Regeste: Art. 75 UVG; Art. 98 UVV; Wahlrecht der öffentlichen Verwaltungen. Die in Art. 98 UVV erfolgte Regelung des Wahlrechts der öffentlichen Verwaltungen und öffentlichen Betriebe, namentlich der neu geschaffenen Verwaltungs- und Betriebseinheiten, liegt innerhalb des durch Art. 75 UVG gesetzlich abgesteckten Kompetenzrahmens (E. 5.1-5.3). Die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel bildeten bereits vor der per 1. Januar 2012 erfolgten Überführung von einer Dienststelle des Kantons in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons eine in sich abgeschlossene selbstständige Einheit (eigene betriebliche Spitalorganisation und -verwaltung, eigene Rechnung, eigene Personal- und Finanzabteilung) und können daher nicht als neu geschaffene Verwaltungs- und Betriebseinheit im Sinne von Art. 98 Abs. 2 UVV gelten. Das Recht auf die Wahl des Unfallversicherers ist gemäss Art. 75 UVG bereits ausgeübt worden (E. 6).

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