Bundesgesetz
über die Unfallversicherung
(UVG)

vom 20. März 1981 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 78a Streitigkeiten 172

Bei geld­wer­ten Strei­tig­kei­ten zwi­schen Ver­si­che­rern er­lässt das Bun­des­amt für Ge­sund­heit ei­ne Ver­fü­gung.

172Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 21 der V vom 3. Fe­br. 1993 über Vor­in­stan­zen des Bun­des­ge­richts und des Eid­ge­nös­si­schen Ver­si­che­rungs­ge­richts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993901).

BGE

125 V 324 () from 2. Juni 1999
Regeste: Art. 77 UVG; Art. 100 Abs. 3 UVV: Leistungspflicht bei erneutem Unfall. Welcher Unfallversicherer nach einem erneuten Unfall leistungspflichtig ist, hängt gemäss dem klaren Verordnungswortlaut in Art. 100 Abs. 3 UVV von der Beantwortung der Frage ab, ob eine Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist; unerheblich ist demgegenüber, ob die zusätzliche durch den zweiten Unfall begründete Invalidität die aus dem ersten Unfall resultierende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit übersteigt. Art. 78a UVG; Art. 128 OG: Rechtsweg bei Streitigkeit unter Versicherern über deren Zuständigkeit. Die in Art. 78a UVG vorgesehene bundesamtliche Verfügungszuständigkeit schliesst nicht aus, dass der Unfallversicherer seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach fehlende Zuständigkeit mit Verfügung und Einspracheentscheid verneint.

133 V 161 () from 15. Dezember 2006
Regeste: Art. 2 und 6 Abs. 1 UVAL; Art. 22a Abs. 4 und Art. 24 Abs. 3 AVIG; Art. 1a Abs. 1 und 2 UVG; Art. 1 und 1a Abs. 1 UVV: Zuständiger Unfallversicherer. Für Unfälle, welche sich bei der Arbeit im Betrieb ereignen, ist der Unfallversicherer der Unternehmung und nicht die SUVA zuständig, wenn ein Arbeitsloser auf eigene Initiative in einem Unternehmen einen Einsatz leistet, um Leistungsbereitschaft, Eignung und Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf eine Festanstellung zu testen, und Lohn weder vereinbart ist noch bezahlt wird (E. 5).

140 V 321 (8C_886/2013) from 6. Juni 2014
Regeste: Art. 89 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und d, Art. 93 Abs. 1 BGG; Art. 62 Abs. 1bis ATSG; Art. 78a UVG; Legitimation des Bundesamtes für Gesundheit zur Anfechtung eines Rückweisungsentscheids des Bundesverwaltungsgerichts betreffend einen Kompetenzkonflikt zwischen Versicherern. Offengelassen, ob das Bundesamt für Gesundheit in seiner Eigenschaft als justizielle Administrativbehörde zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern legitimiert ist (E. 2). Dem Bundesamt, welches als Aufsichtsbehörde gemäss Art. 78a UVG eine Verfügung erlässt, entsteht durch einen Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (E. 3).

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