|
Art. 103 Militärversicherung 252
1 Hat ein Versicherter Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung und der Unfallversicherung, so werden Renten, Integritäts- und Hilflosenentschädigungen sowie – in Abweichung von Artikel 65 Buchstabe a ATSG253 – die Bestattungsentschädigung von jedem Versicherer nach seinem Anteil am Gesamtschaden erbracht. Für alle übrigen Leistungen kommt ausschliesslich jener Versicherer auf, der nach der anwendbaren Gesetzgebung unmittelbar leistungspflichtig ist. 2 Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen und besondere Bestimmungen über die Leistungspflicht bei Rückfällen, Schädigungen paariger Organe und Fällen von Staublungen erlassen. Er kann die Koordination des Taggeldes regeln. 252 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). BGE
112 V 347 () from 2. Dezember 1986
Regeste: Art. 12 und 13 IVG. - Leistungspflicht der Invalidenversicherung bei der Behandlung sekundärer Gebrechen bzw. bei einem Behandlungskomplex. Übersicht über die Rechtsprechung (Erw. 5). - Vollumfängliche Leistungspflicht der Invalidenversicherung bejaht in einem Fall, in welchem -- mit einem einzigen operativen Eingriff gleichzeitig ein Geburtsgebrechen und ein anderes, grundsätzlich in den Bereich der Krankenversicherung gehörendes Gebrechen angegangen wird (Geburtsgebrechen Ziff. 355 und Leistenhernie); -- die Behebung weder des einen noch des andern Gebrechens im Vordergrund steht; -- der Eingriff für beide Gebrechen medizinisch indiziert ist; -- durch die gleichzeitige Behebung beider Gebrechen keine Mehrkosten entstehen (Erw. 6 und 7). |