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Bundesgesetz
über die Unfallversicherung
(UVG)

Art. 11 Hilfsmittel

1 Der Ver­si­cher­te hat An­spruch auf die Hilfs­mit­tel, die kör­per­li­che Schä­di­gun­gen oder Funk­ti­ons­aus­fäl­le aus­glei­chen. Der Bun­des­rat er­stellt die Lis­te die­ser Hilfs­mit­tel.

2 Die Hilfs­mit­tel müs­sen ein­fach und zweck­mäs­sig sein. Sie wer­den zu Ei­gen­tum oder leih­wei­se ab­ge­ge­ben.