Bundesgesetz
über die Unfallversicherung
(UVG)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 112266

1 So­fern kei­ne schwe­re­re straf­ba­re Hand­lung nach ei­nem an­de­ren Ge­setz vor­liegt, wird mit Geld­stra­fe von bis zu 180 Ta­ges­sät­zen be­straft, wer vor­sätz­lich:

a.
sich durch un­wah­re oder un­voll­stän­di­ge An­ga­ben oder in an­de­rer Wei­se der Ver­si­che­rungs- oder der Prä­mi­en­pflicht ganz oder teil­wei­se ent­zieht;
b.
als Ar­beit­ge­ber ei­nem Ar­beit­neh­mer Prä­mi­en vom Lohn ab­zieht, sie in­des­sen dem vor­ge­se­he­nen Zweck ent­frem­det;
c.
als Durch­füh­rungs­or­gan sei­ne Pflich­ten, na­ment­lich die Schwei­ge­pflicht, ver­letzt oder sei­ne Stel­lung zum Nach­teil Drit­ter, zum ei­ge­nen Vor­teil oder zum un­recht­mäs­si­gen Vor­teil ei­nes an­de­ren miss­braucht;
d.
als Ar­beit­ge­ber oder Ar­beit­neh­mer den Vor­schrif­ten über die Ver­hü­tung von Be­rufs­un­fäl­len und Be­rufs­krank­hei­ten zu­wi­der­han­delt und da­durch an­de­re ernst­lich ge­fähr­det.

2 So­fern kei­ne schwe­re­re straf­ba­re Hand­lung nach ei­nem an­de­ren Ge­setz vor­liegt, wird mit Bus­se be­straft, wer fahr­läs­sig als Ar­beit­ge­ber oder Ar­beit­neh­mer den Vor­schrif­ten über die Ver­hü­tung von Be­rufs­un­fäl­len und Be­rufs­krank­hei­ten zu­wi­der­han­delt und da­durch an­de­re ernst­lich ge­fähr­det.

3 Mit Bus­se wird be­straft, wer vor­sätz­lich:

a.
in Ver­let­zung der Aus­kunfts­pflicht un­wah­re Aus­kunft er­teilt oder die Aus­kunft ver­wei­gert;
b.
die vor­ge­schrie­be­nen For­mu­la­re nicht oder nicht wahr­heits­ge­treu aus­füllt;
c.
als Ar­beit­neh­mer den Vor­schrif­ten über die Ver­hü­tung von Be­rufs­un­fäl­len und Be­rufs­krank­hei­ten zu­wi­der­han­delt, oh­ne da­durch an­de­re zu ge­fähr­den.

4 Han­delt der Tä­ter in den Fäl­len nach Ab­satz 3 fahr­läs­sig, so ist die Stra­fe Bus­se bis zu 5000 Fran­ken.

266 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Un­fall­ver­si­che­rung und Un­fall­ver­hü­tung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 20085395, 2014 7911).

BGE

118 IV 363 () from 11. Dezember 1992
Regeste: Art. 251 Ziff. 1 StGB; Falschbeurkundung. Das Erstellen einer inhaltlich unwahren Lohnabrechnung stellt keine Falschbeurkundung dar, soweit ihr nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschrift erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Gegebenenfalls kommt eine Bestrafung aufgrund von Spezialgesetzen, wie etwa Sozialversicherungsgesetzen, in Betracht.

119 IV 193 () from 30. August 1993
Regeste: Art. 18 Abs. 2 StGB; Vorsatz; mitgewollter strafbarer Erfolg. Vorsatz ist auch dann gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg, mag ihm dieser gleichgültig oder sogar unerwünscht sein, als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat (Klarstellung der Rechtsprechung).

120 V 481 () from 13. Oktober 1994
Regeste: Art. 24 KUVG: Ausschluss eines Arztes von der Kassenpraxis. - Wichtige Gründe im Sinne dieser Bestimmung (Erw. 2b). - Das administrative Ausschlussverfahren ist unabhängig vom Strafverfahren und setzt nicht notwendigerweise ein qualifiziertes Verschulden voraus (Erw. 2c). - Verschreibung eines Medikamentes, ausgestellt auf den Namen einer Person, die nicht untersucht worden ist: Wenn der Arzt wie im vorliegenden Fall wusste, dass diese Person von ihren Partnerinnen vorgeschoben war, nimmt er in Kauf, dass dem Apotheker und/oder der Krankenkasse ein Nachteil entsteht, und er beweist damit eine Leichtfertigkeit und Unvorsichtigkeit, die mit den Pflichten eines Arztes unvereinbar sind (Erw. 3). - Die Sanktion des Art. 24 KUVG bezweckt den Schutz der Krankenkassen und - ausser in indirekter Weise - nicht denjenigen der Versicherten gegen Fehler und Missbräuche der Erbringer von Pflegeleistungen. Es obliegt nicht den Durchführungsorganen des KUVG, einschliesslich das Schiedsgericht gemäss Art. 25, Verstösse gegen die ärztliche Standesordnung zu ahnden (Erw. 4).

140 II 447 (2C_58/2013) from 11. August 2014
Regeste: Art. 1 lit. b, Art. 2, 5 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 FZA; Art. 9 Abs. 1 und Art. 17-23 Anhang I FZA; Art. 3 und 5 Richtlinie 96/71/EG; Art. 9 Abs. 2 lit. b EntsG; an ein italienisches Unternehmen wegen Nichteinhaltung von Vorschriften über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz erteiltes Verbot, während einer Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten Dienstleistungen durch entsandte Mitarbeiter in der Schweiz anzubieten. Dienstleistungen im Sinne des FZA (E. 4.2 und 4.3). Tragweite der Richtlinie 96/71/EG (E. 4.4). Die Arbeitssicherheit als ein im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben öffentliches Interesse vermag eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit zu rechtfertigen, insoweit die Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts gewahrt werden (E. 4.5 und 5.2). Tragweite und Anwendungsbereich des EntsG (E. 4.6). Die Beschränkung der Sanktionierungsmöglichkeit (Verbot, während einer Dauer zwischen ein und fünf Jahren Dienstleistungen durch entsandte Arbeitnehmer in der Schweiz anzubieten), auf Dienstleistungserbringer, die dem Anwendungsbereich des FZA unterstehen, ist mit dem Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA vereinbar (E. 5.3-5.6).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden