Bundesgesetz
über die Unfallversicherung
(UVG)


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Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs

1 Der Ren­ten­an­spruch ent­steht, wenn von der Fort­set­zung der ärzt­li­chen Be­hand­lung kei­ne nam­haf­te Bes­se­rung des Ge­sund­heits­zu­stan­des des Ver­si­cher­ten mehr er­war­tet wer­den kann und all­fäl­li­ge Ein­glie­de­rungs­mass­nah­men der In­va­li­den­ver­si­che­rung (IV) ab­ge­schlos­sen sind. Mit dem Ren­ten­be­ginn fal­len die Heil­be­hand­lung und die Tag­geld­leis­tun­gen da­hin. …52

2 Der An­spruch er­lischt mit der gänz­li­chen Ab­fin­dung, mit dem Aus­kauf der Ren­te oder dem Tod des Ver­si­cher­ten. …53

3 Der Bun­des­rat er­lässt nä­he­re Vor­schrif­ten über die Ent­ste­hung des Ren­ten­an­spruchs, wenn von der Fort­set­zung der ärzt­li­chen Be­hand­lung kei­ne nam­haf­te Bes­se­rung des Ge­sund­heits­zu­stan­des des Ver­si­cher­ten mehr zu er­war­ten ist, der Ent­scheid der IV über die be­ruf­li­che Ein­glie­de­rung je­doch erst spä­ter ge­fällt wird.

52 Drit­ter Satz auf­ge­ho­ben durch An­hang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den All­ge­mei­nen Teil des So­zi­al­ver­si­che­rungs­rechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).

53 Zwei­ter Satz auf­ge­ho­ben durch An­hang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den All­ge­mei­nen Teil des So­zi­al­ver­si­che­rungs­rechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).

BGE

116 V 41 () from 9. Januar 1990
Regeste: Art. 10 Abs. 3 UVG, Art. 18 UVV. - Zeitliche und tatbeständliche Grenzen der Leistungspflicht (Erw. 3a-c). - Begriffe der Hauspflege (Erw. 5a-c und 7c) und der ärztlichen Anordnung (Erw. 5c). Art. 10 Abs. 1 und 3 und Art. 21 Abs. 1 UVG. Gegenseitige Abgrenzung dieser Bestimmungen (Erw. 3b). Art. 21 Abs. 1 lit. d und Art. 26 Abs. 1 UVG, Art. 38 Abs. 2 UVV. - Konkurrenz einer Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit und einer Vergütung aufgrund von Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG (Erw. 6). - Zur untergeordneten Bedeutung der dauernden Pflege und Überwachung im Rahmen von Art. 38 Abs. 2 UVV (Erw. 6b und c). Art. 18 Abs. 2 UVV, Art. 129 Abs. 1 lit. c OG. Rechtsnatur der Leistung gemäss Art. 18 Abs. 2 UVV; Zulässigkeit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 7c). Art. 108 UVG. Möglichkeit einer Beschwerde nach Art. 108 UVG an das kantonale Versicherungsgericht im Streit um (Ermessens-)Leistungen (Frage offengelassen; Erw. 7c).

116 V 246 () from 5. Juli 1990
Regeste: Art. 19 Abs. 3 UVG und Art. 30 UVV: Übergangsrenten. Eine Rente gemäss Art. 30 UVV ist nach der Einkommensvergleichsmethode festzusetzen. Die Bestimmung des Invaliditätsgrades erfolgt in diesem Fall vor der Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen. Dabei ist allein jene Tätigkeit zu berücksichtigen, welche in diesem Zeitpunkt von einem noch nicht eingegliederten Versicherten bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise erwartet werden kann.

117 V 71 () from 11. Januar 1991
Regeste: Art. 23 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 MVG: Bemessung des Integritätsschadens und Beginn der Integritätsrente. - Bemessung des Integritätsschadens (Zusammenfassung der Rechtsprechung; Erw. 3a). - Die Beeinträchtigung der Integrität bemisst sich an den Folgen, welche die geschädigte Gesundheit auf primäre Lebensfunktionen hat (Erw. 3a/bb/aaa). - Der Integritätsschadensgrad kann 60% übersteigen, richtet sich jedoch weder direkt noch analogieweise nach den Ansätzen gemäss Anhang 3 zur UVV (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 3c/aa). - Bemessung des Integritätsschadens bei mehreren körperlichen Beeinträchtigungen (Erw. 3c/bb). - Unerheblich für die Bemessung des Integritätsschadens ist, ob dieser mit einem Hilfsmittel ganz oder teilweise ausgeglichen werden kann (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 3c/cc). - Verlust beider Hände, Perforationsverletzung eines Auges mit Hornhautnarbe und Narben im Gesicht mit 70% bemessen (Erw. 3d). - In Fällen von Gliederverlusten ist der Beginn der Rente auf jenen Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Stumpfverhältnisse im wesentlichen prognostizierbar sind und Rehabilitationsmassnahmen der plastischen Chirurgie ausser Betracht fallen. Prothetische Versorgung, Anpassung und Angewöhnung sind unerheblich (Erw. 4b). Art. 25bis MVG: Anpassung der Rente. Dem Erfordernis der vollen Anpassung an die Teuerung ist Genüge getan, wenn es mit der Zeit zu einem vollen Teuerungsausgleich kommt (Erw. 5). Art. 25 Abs. 2 und Art. 37 Abs. 1 MVG: Auskauf der Integritätsrente. - Die 4. Auflage der Barwerttafeln Stauffer/Schaetzle ist auf alle noch nicht rechtskräftig erledigten Fälle anzuwenden (Erw. 6b). - Dem Auskauf ist grundsätzlich der massgebliche Jahresverdienst am 1. Januar des vollen bzw. des folgenden Rentenjahres zugrunde zu legen. Ergeht die Verfügung über den Auskauf nach dem Folgejahr, so ist der im der Verfügung massgebliche Jahresverdienst heranzuziehen (Erw. 6c).

118 V 79 () from 11. Mai 1992
Regeste: Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG in Verbindung mit Art. 1 IVG, Art. 6 Abs. 1 IVG, Art. 8 lit. f des schweizerisch-jugoslawischen Abkommens über Sozialversicherung: Versicherteneigenschaft, Versicherungsklausel und Arbeitsbewilligung. Das Fehlen einer vom öffentlichen Recht verlangten Arbeitsbewilligung schliesst den Anspruch auf Leistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung nicht aus, wenn ein ausländischer Arbeitnehmer (in casu: aus Jugoslawien) in der Schweiz erkrankt oder verunfallt.

122 V 418 () from 19. August 1996
Regeste: Art. 18 UVG, Art. 28 Abs. 4 UVV. - Erfolgt die Aufgabe der Erwerbstätigkeit vor allem aus Gründen des realen Arbeitsmarktes und insofern folglich nur mittelbar aufgrund des Alters, besteht für die Annahme der ersten Tatbestandsvariante von Art. 28 Abs. 4 UVV kein Raum. - Die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV ist auch bei Versicherten im "vorgerückten Alter" erst dann zu erwägen und durch entsprechende Abklärungen zu ergründen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der physiologischen Altersgebrechlichkeit verglichen mit den anderen invalidisierenden Ursachen eine wesentliche Bedeutung zukommt. - Gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV ist sowohl bezüglich des Validen- als auch des Invalideneinkommens von den Verhältnissen eines Versicherten mittleren Alters auszugehen.

122 V 426 () from 18. November 1996
Regeste: Art. 28 Abs. 4 UVV. Verfassungs- und Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung nach Auseinandersetzung mit der im jüngeren Schrifttum erhobenen Kritik bejaht (Bestätigung der Rechtsprechung).

124 V 166 () from 12. Mai 1998
Regeste: Art. 42 Abs. 1, 2 und 4 IVG; Art. 35 Abs. 1 und Art. 39bis Abs. 1 und 2 IVV; Art. 26 Abs. 1 und 2 UVG; Art. 37 UVV; Art. 43bis Abs. 4bis AHVG; Art. 66quater AHVV: Zur Koordination der Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung (und der Alters- und Hinterlassenenversicherung) und der Unfallversicherung. Bis zum Beginn des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung der UV kann die IV (und die AHV) selbst dann leistungspflichtig werden, wenn die Hilflosigkeit ausschliesslich auf einen UVG-versicherten Unfall zurückzuführen ist.

126 III 41 () from 29. September 1999
Regeste: Art. 41 UVG und Art. 43 UVG; Subrogation des Unfallversicherers, Kongruenzgrundsatz, Rentenschaden. Es besteht funktionale und zeitliche Kongruenz zwischen der nach Erreichen des AHV-Alters gemäss UVG ausgerichteten Invalidenrente und dem haftpflichtrechtlichen Rentenschaden. Insoweit sind die Voraussetzungen für die Subrogation des Unfallversicherers gegeben (E. 2-4).

128 V 169 () from 2. Mai 2002
Regeste: Art. 6 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1 UVG; Art. 10 UVV: Nicht rechtzeitig diagnostiziertes Krankheitsgeschehen. Keine Haftung des Unfallversicherers für ein mit dem versicherten Unfall nicht in Zusammenhang stehendes Krebsleiden, das während der Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 UVG nicht (rechtzeitig) entdeckt worden ist.

129 V 283 () from 17. März 2003
Regeste: Art. 19 Abs. 3 UVG; Art. 30 Abs. 1 lit. b UVV. Unter negativem Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung ist ein vollziehbarer Entscheid zu verstehen. Im konkreten Fall ist der Anspruch auf die Übergangsrente mit dem Eintritt der Rechtskraft des die Frage nach Eingliederungsmassnahmen betreffenden Beschwerdeentscheids erloschen.

131 V 298 () from 24. Mai 2005
Regeste: Art. 52 Abs. 1 und Art. 59 ATSG; Art. 103 lit. a OG: Einsprachelegitimation. Gleich wie bei einer eine Rentenverweigerung der Invalidenversicherung betreffenden Verfügung (s. BGE 130 V 560) ist der Arbeitgeber nicht legitimiert, gegen eine Verfügung über die Zusprechung einer Rente des Unfallversicherers Einsprache zu erheben. (Erw. 5 und 6)

132 V 412 () from 7. September 2006
Regeste: Art. 49 Abs. 1, 3 und 4, Art. 51 Abs. 1 und 2 ATSG; Art. 124 lit. a und b UVV; Art. 19 UVG; alt Art. 99 Abs. 1 Satz 1 UVG: Die Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld ist bei Fallabschluss formell zu verfügen. Bei der Einstellung vorübergehender Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung) bemisst sich die Erheblichkeit nicht daran, wie lange diese erbracht worden sind, denn die Erheblichkeit liegt nicht in der Beendigung dieses vorausgegangenen - längeren oder kürzeren - Leistungsbezuges, sondern im Fallabschluss ex nunc et pro futuro, da die versicherte Person mit keinerlei Leistungen mehr rechnen kann. Der (Unfall-)Versicherer hat darum bei Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld den Fallabschluss formell zu verfügen und darf ihn nicht im formlosen Verfahren behandeln. (Erw. 4)

133 V 9 () from 5. September 2006
Regeste: Art. 26 Abs. 2 ATSG: Verzugszinsanspruch bei Leistungsnachzahlungen. Die Verzugszinspflicht nach Art. 26 Abs. 2 ATSG beginnt 24 Monate nach Beginn der Rentenberechtigung als solcher für die gesamten bis anhin aufgelaufenen Leistungen, nicht erst jeweils zwei Jahre nach Fälligkeit jeder einzelnen Monatsrente (E. 3.6).

133 V 42 () from 16. Oktober 2006
Regeste: Art. 8 BV; Art. 19 Abs. 1, Art. 26 UVG; Art. 37 UVV: Beginn des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung. Art. 37 UVV, der den Beginn des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung an den Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs knüpft, ist verfassungs- und gesetzwidrig (E. 3).

134 III 182 (5A_631/2007) from 18. Dezember 2007
Regeste: Beschränkt pfändbares Einkommen (Art. 93 SchKG). Die Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 18 UVG) ist beschränkt pfändbar (E. 4). Die AHV-Rente, welche als solche unpfändbar ist, wird zur UVG-Rente hinzugerechnet, um die pfändbare Quote zu bestimmen (E. 5).

134 V 109 () from 19. Februar 2008
Regeste: a Art. 10, Art. 16, Art. 18, Art. 19 Abs. 1 UVG; Zeitpunkt des Fallabschlusses; "verfrühte Adäquanzprüfung"; Schleudertrauma-Praxis. Zeitpunkt des Fallabschlusses (unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung). Kritische Auseinandersetzung mit dem Einwand der "verfrühten Adäquanzprüfung" bei Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der Halswirbelsäule und Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden (sog. Schleudertrauma-Praxis; Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3 und 4).

134 V 392 (8C_682/2007) from 30. Juli 2008
Regeste: a Art. 16 UVG; Taggeldanspruch einer Person nach Erreichen des AHV-Rentenalters. Der Taggeldanspruch einer versicherten Person besteht, sofern sie die volle Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt hat oder die Heilbehandlung nicht abgeschlossen ist, über das Erreichen des AHV-Rentenalters hinaus (E. 5).

135 V 29 (9C_517/2008) from 19. Dezember 2008
Regeste: Art. 24 BVV 2; Überentschädigung. Die AHV-Altersrente ist nicht in die Überversicherungsberechnung nach dieser Verordnungsbestimmung mit einzubeziehen (Änderung der Rechtsprechung gemäss den Urteilen B 14/01 vom 4. September 2001 und B 91/06 vom 29. Juni 2007; E. 4).

135 V 269 (8C_563/2008) from 6. Juli 2009
Regeste: a Art. 9 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 UVG; Begriff der Berufskrankheit; Rentenanspruch bei Berufswechsel wegen einer Sensibilisierung auf schädliche Stoffe. Die Sensibilisierung auf schädliche Stoffe bildet als solche eine Berufskrankheit, wenn sie ausschliesslich oder vorwiegend auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit zurückzuführen ist. Eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit wegen eines im Hinblick auf diese Sensibilisierung notwendig gewordenen Berufswechsels kann einen Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung begründen (E. 4).

135 V 287 (8C_17/2009) from 25. Juni 2009
Regeste: Art. 16 Abs. 1 UVG; Taggeldberechnung bei Teilzeitarbeit. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit einer versicherten Person wird aufgrund des vor dem Unfall zuletzt ausgeübten Pensums berechnet; es erfolgt keine Umrechnung auf ein 100%-Pensum (E. 4).

137 V 199 (8C_100/2011) from 1. Juni 2011
Regeste: Art. 10, 16 f. und 19 Abs. 1 UVG; Heilbehandlung und Taggeld; Fallabschluss; Schleudertrauma. Bei der Beurteilung des Anspruchs auf Heilbehandlung und Taggeld nach dem UVG (und damit verbunden des Zeitpunktes des Fallabschlusses) kommt die Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 nicht zur Anwendung. Das gilt, trotz BGE 136 V 279, auch bei HWS-Distorsionstraumen (Schleudertraumen) ohne organisch objektiv ausgewiesene Funktionsausfälle (E. 2.2).

139 V 514 (8C_1015/2012) from 28. Oktober 2013
Regeste: Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 UVG; Art. 30 UVV; Art. 22 IVG; Art. 68 ATSG; Zusammentreffen von Versicherungsleistungen. Der Unfallversicherer, welcher eine ordentliche oder "definitive" Invalidenrente zugesprochen hat, kann diesen Leistungsanspruch - unter Vorbehalt der Überentschädigung - nicht aufheben, wenn der begünstigte Versicherte Taggelder der Invalidenversicherung erhält. Im konkreten Fall Frage offengelassen, welcher der beiden Versicherer berechtigt ist, seine Leistung bei einer allfälligen Überentschädigung zu reduzieren (E. 4).

140 V 65 (8C_394/2013) from 18. Februar 2014
Regeste: Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 21 Abs. 3 UVG; Zeitpunkt der revisionsweisen Rentenerhöhung bei Rückfällen und Spätfolgen. Die revisionsweise Erhöhung der Rente bei Rückfällen und Spätfolgen hat - wie bei der erstmaligen Rentenzusprechung - auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Heilbehandlung hin zu erfolgen. Für eine analoge Anwendung von Art. 88a Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 1 IVV besteht kein Raum (E. 4.2).

140 V 130 (8C_719/2013) from 19. März 2014
Regeste: Art. 19 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG; Anspruch auf Heilbehandlung des obligatorischen Unfallversicherers nach Festsetzung einer zufolge Zusammentreffens mit einer Rente der Invalidenversicherung gekürzten Rente der Unfallversicherung. Wird die Rente der obligatorischen Unfallversicherung zufolge Zusammentreffens mit einer Rente der Invalidenversicherung zur Vermeidung einer Überentschädigung der berechtigten Person auf Franken Null gekürzt, hat dies nicht zur Folge, dass die versicherte Person keine weiteren Leistungen gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG mehr beanspruchen kann (E. 2.7).

143 V 148 (8C_527/2016) from 8. Mai 2017
Regeste: Art. 10, 11, 12, 13, 19 Abs. 1 (Satz 2), Art. 21 Abs. 1 UVG; Art. 1 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2 HVUV; Anspruch auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Art. 10-13 UVG nach Fallabschluss. Art. 21 Abs. 1 UVG, wonach der Unfallversicherer für Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Art. 10-13 UVG aufkommt, wenn der Versicherte Bezüger einer Invalidenrente der Unfallversicherung ist und eine der in lit. a-d dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt, gilt nur, wenn es um die (erstmalige) Zusprache einer solchen Leistung geht. Sie betrifft den Fall nicht, in welchem deren weitere Gewährung über den Fallabschluss hinaus resp. eine spätere Reparatur, Anpassung oder Erneuerung zur Diskussion steht. Hier besteht eine bedarfsabhängige Besitzstandsgarantie über den Fallabschluss hinaus (E. 6).

144 V 245 (8C_148/2018) from 6. Juli 2018
Regeste: Art. 19 Abs. 1 UVG; Art. 11 UVV; frühestmöglicher Rentenbeginn bei Rückfällen und Spätfolgen ohne Heilbehandlung. Erfolgt im Zeitpunkt der Rückfallmeldung - anders als im mit BGE 140 V 65 beurteilten Sachverhalt - keine Heilbehandlung, von deren Abschluss der Beginn des Rentenanspruches abhängig gemacht werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG), ist der Rentenbeginn frühestens auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung resp. der Rückfallmeldung festzulegen (E. 6.4).

144 V 354 (8C_819/2017) from 25. September 2018
Regeste: Art. 19 Abs. 1 UVG; Fallabschluss; Streitgegenstand. Die Einstellung der vorübergehenden Leistungen und der Fallabschluss mit Prüfung der Rentenfrage hängen derart eng zusammen, dass von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen ist. Für die abweichende Praxis des kantonalen Gerichts, wonach bezüglich Einstellung der Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen einerseits und der Rentenfrage andererseits von zwei unterschiedlichen Streitgegenständen auszugehen sei, besteht mit Blick auf das von Art. 19 Abs. 1 UVG vorgegebene Zusammenfallen der Einstellung von vorübergehenden Leistungen und der Prüfung - und gegebenenfalls Festlegung - der Rente kein Spielraum (E. 4.2).

144 V 418 (8C_62/2018) from 19. September 2018
Regeste: Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG; Anpassung von Heilbehandlungsleistungen. Heilbehandlungsleistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG gelten als Dauerleistungen. Ihre nachträgliche Aufhebung oder eine wesentliche Anpassung im Leistungsumfang setzt einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG voraus (E. 3-5).

147 V 94 (8C_83/2020) from 2. September 2020
Regeste: Art. 1 Bst. q, Art. 3 Abs. 1 Bst. f, Art. 19 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; Art. 19 Abs. 1 UVG; Art. 15 ff. IVG; internationale Sachleistungsaushilfe; Erstattung zwischen den Trägern. Im Rahmen der internationalen Sachleistungsaushilfe ist der schweizerische Unfallversicherer als zuständiger innerstaatlicher Träger erstattungspflichtig für die Kosten, die nach einem in der Schweiz erlittenen Arbeitsunfall durch die im ausländischen Wohnstaat unter dem Titel berufliche Eingliederungsmassnahmen aushilfsweise geleistete Sachhilfe entstanden sind (E. 2-5).

147 V 161 (8C_268/2020) from 19. April 2021
Regeste: Art. 6 Abs. 1, Art. 18 und Art. 22 UVG; Art. 17 Abs. 1 ATSG; Revision der Invalidenrente der Unfallversicherung. Erkrankt die versicherte Person nach der Rentenzusprache, so stellt eine aus dieser Krankheit resultierende vollständige Erwerbsunfähigkeit keinen Revisionsgrund für die Invalidenrente der Unfallversicherung dar (E. 4 und 5).

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