Bundesgesetz
über die Unfallversicherung
(UVG)


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Art. 32 Höhe der Abfindung

Die Ab­fin­dung für die Wit­we oder die ge­schie­de­ne Ehe­frau ent­spricht:

a.
wenn die Ehe we­ni­ger als ein Jahr ge­dau­ert hat, dem ein­fa­chen,
b.
wenn die Ehe min­des­tens ein Jahr, aber we­ni­ger als fünf Jah­re ge­dau­ert hat, dem drei­fa­chen,
c.
wenn die Ehe mehr als fünf Jah­re ge­dau­ert hat, dem fünf­fa­chen Jah­res­be­trag der Ren­te.

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