Bundesgesetz
über die Unfallversicherung
(UVG)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 33 Wiederaufleben der Rente des überlebenden Ehegatten

Ist der An­spruch des über­le­ben­den Ehe­gat­ten we­gen Wie­der­ver­hei­ra­tung er­lo­schen und wird die neue Ehe nach we­ni­ger als zehn Jah­ren ge­schie­den oder un­gül­tig er­klärt, so lebt der Ren­ten­an­spruch im fol­gen­den Mo­nat wie­der auf.

BGE

135 V 279 (8C_531/2008) from 8. April 2009
Regeste: Art. 9 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1-3 UVG in Verbindung mit Art. 22 ff. UVV; Art. 28 ff. und 34 UVG in Verbindung mit Art. 44 f. UVV; versicherter Verdienst; Hinterlassenenrente. Der einer Hinterlassenenrente zugrunde zu legende versicherte Verdienst basiert auf dem Lohn, welchen die - an den Auswirkungen einer Berufskrankheit - verstorbene pensionierte Person letztmals bezogen hat, als sie noch UVG-versichert war, angepasst an die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich bis zum Zeitpunkt des Eintritts ins AHV-Rentenalter (E. 4). Die derart ermittelte (fiktive) Hinterlassenenrente ist für den Zeitraum zwischen der Pensionierung der verstorbenen Person und der Entstehung des Rentenanspruchs des überlebenden Ehegatten der Teuerung anzupassen (E. 5; nach der Publikation geänderte Regeste).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden