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Bundesgesetz
über die Unfallversicherung
(UVG)

Art. 33 Wiederaufleben der Rente des überlebenden Ehegatten

Ist der An­spruch des über­le­ben­den Ehe­gat­ten we­gen Wie­der­ver­hei­ra­tung er­lo­schen und wird die neue Ehe nach we­ni­ger als zehn Jah­ren ge­schie­den oder un­gül­tig er­klärt, so lebt der Ren­ten­an­spruch im fol­gen­den Mo­nat wie­der auf.