Bundesgesetz
über die Unfallversicherung
(UVG)


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Art. 53 Eignung 105

1 Als Ärz­te, Zahn­ärz­te, Chi­ro­prak­to­ren und Apo­the­ker im Sin­ne die­ses Ge­set­zes gel­ten Per­so­nen, die die Vor­aus­set­zun­gen für ei­ne pri­vat­wirt­schaft­li­che Be­rufs­aus­übung in ei­ge­ner fach­li­cher Ver­ant­wor­tung nach dem Me­di­zi­nal­be­ru­fe­ge­setz vom 23. Ju­ni 2006106 er­fül­len. Die von ei­nem Kan­ton zur Ab­ga­be von Me­di­ka­men­ten zu­ge­las­se­nen Ärz­te sind im Um­fang die­ser Zu­las­sung den Apo­the­kern gleich­ge­stellt.

2 Der Bun­des­rat legt die Vor­aus­set­zun­gen fest, un­ter de­nen die Spi­tä­ler und Kur­an­stal­ten, die me­di­zi­ni­schen Hilfs­per­so­nen, die La­bo­ra­to­ri­en so­wie die Trans­port- und Ret­tungs­un­ter­neh­men zur Tä­tig­keit zu­las­ten der Un­fall­ver­si­che­rung zu­ge­las­sen wer­den.

105 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Un­fall­ver­si­che­rung und Un­fall­ver­hü­tung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 20085395, 2014 7911).

106 SR 811.11

BGE

132 V 6 () from 28. Dezember 2005
Regeste: Art. 39 Abs. 1 und Art. 53 KVG; Art. 98 in Verbindung mit Art. 128 OG; Art. 6 Ziff. 1 EMRK: Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend Spitalliste. Bestätigung der Rechtsprechung in BGE 126 V 172, wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen ablehnenden Beschwerdeentscheid des Bundesrates betreffend eine Spitalliste unzulässig ist und die Nichtaufnahme (bzw. hier: die Aufnahme mit weniger als der beantragten Bettenzahl) eines Spitals in die kantonale Spitalliste auch ausserhalb des Anwendungsbereiches von Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt. Dies gilt ebenso in Bezug auf Betten, die ausschliesslich für zusatzversicherte Patienten in Privatspitälern vorgesehen sind.

138 V 154 (8C_210/2011) from 15. Februar 2012
Regeste: a Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG; Begründung vorinstanzlicher Entscheide. Wird das Dispositiv eines Entscheides direkt nach der mündlichen Beratung und Urteilsfällung des Gerichts den Parteien eröffnet, so braucht die Übereinstimmung zwischen Beratung und anschliessend erstellter schriftlicher Urteilsbegründung von der oberen Instanz nicht geprüft zu werden (E. 2). Nicht nur das Dispositiv, sondern auch die Begründung eines Entscheides muss indessen der Meinung der Mehrheit des Spruchkörpers entsprechen (E. 3.4). Damit dies sichergestellt ist, müssen die beteiligten Richterinnen und Richter vom Begründungsentwurf Kenntnis nehmen und Änderungsanträge stellen können. In welcher Art und Weise dies geschieht, bestimmt sich nach dem jeweils anwendbaren Prozess- und Gerichtsorganisationsrecht (E. 3.5).

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