Bundesgesetz
über die Unfallversicherung
(UVG)


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Art. 55 Ausschluss 108

Will ein Ver­si­che­rer ei­ner Me­di­zi­nal­per­son, ei­nem La­bo­ra­to­ri­um, ei­nem Spi­tal oder ei­ner Kur­an­stalt aus wich­ti­gen Grün­den das Recht auf Be­hand­lung der Ver­si­cher­ten, auf die Ver­ord­nung und Ab­ga­be von Arz­nei­mit­teln oder auf die An­ord­nung und Durch­füh­rung von Heilan­wen­dun­gen und Ana­ly­sen nicht oder nicht mehr ge­stat­ten, so ent­schei­det das Schieds­ge­richt (Art. 57) über den Aus­schluss und des­sen Dau­er.

108 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Un­fall­ver­si­che­rung und Un­fall­ver­hü­tung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 20085395, 2014 7911).

BGE

120 V 481 () from 13. Oktober 1994
Regeste: Art. 24 KUVG: Ausschluss eines Arztes von der Kassenpraxis. - Wichtige Gründe im Sinne dieser Bestimmung (Erw. 2b). - Das administrative Ausschlussverfahren ist unabhängig vom Strafverfahren und setzt nicht notwendigerweise ein qualifiziertes Verschulden voraus (Erw. 2c). - Verschreibung eines Medikamentes, ausgestellt auf den Namen einer Person, die nicht untersucht worden ist: Wenn der Arzt wie im vorliegenden Fall wusste, dass diese Person von ihren Partnerinnen vorgeschoben war, nimmt er in Kauf, dass dem Apotheker und/oder der Krankenkasse ein Nachteil entsteht, und er beweist damit eine Leichtfertigkeit und Unvorsichtigkeit, die mit den Pflichten eines Arztes unvereinbar sind (Erw. 3). - Die Sanktion des Art. 24 KUVG bezweckt den Schutz der Krankenkassen und - ausser in indirekter Weise - nicht denjenigen der Versicherten gegen Fehler und Missbräuche der Erbringer von Pflegeleistungen. Es obliegt nicht den Durchführungsorganen des KUVG, einschliesslich das Schiedsgericht gemäss Art. 25, Verstösse gegen die ärztliche Standesordnung zu ahnden (Erw. 4).

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