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Art. 59a Typenvertrag 121
1 Die Versicherer nach Artikel 68 stellen gemeinsam einen Typenvertrag auf, der die Bestimmungen enthält, die in jedem Fall in die Versicherungsverträge aufzunehmen sind. 2 Im Typenvertrag ist namentlich vorzusehen, dass die versicherten Betriebe den Vertrag bei Erhöhungen des Nettoprämiensatzes oder des Prozentsatzes des Prämienzuschlags für Verwaltungskosten innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung durch den Versicherer kündigen können. Die Versicherer müssen die Erhöhungen den versicherten Betrieben mindestens zwei Monate vor Ende des laufenden Rechnungsjahres mitteilen. 3 Die Versicherer unterbreiten den Typenvertrag dem Bundesrat zur Genehmigung. Kommt kein genügender Typenvertrag zustande, so bestimmt der Bundesrat, welche Bestandteile in jedem Vertrag enthalten sein müssen. 121 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 20085395, 2014 7911). |