Bundesgesetz
über die Unfallversicherung
(UVG)


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Art. 6 Allgemeines

1 So­weit die­ses Ge­setz nichts an­de­res be­stimmt, wer­den die Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen bei Be­rufs­un­fäl­len, Nicht­be­rufs­un­fäl­len und Be­rufs­krank­hei­ten ge­währt.

2 Die Ver­si­che­rung er­bringt ih­re Leis­tun­gen auch bei fol­gen­den Kör­per­schä­di­gun­gen, so­fern sie nicht vor­wie­gend auf Ab­nüt­zung oder Er­kran­kung zu­rück­zu­füh­ren sind:

a.
Kno­chen­brü­che;
b.
Ver­ren­kun­gen von Ge­len­ken;
c.
Me­nis­kus­ris­se;
d.
Mus­kel­ris­se;
e.
Mus­kel­zer­run­gen;
f.
Seh­nen­ris­se;
g.
Band­lä­sio­nen;
h.
Trom­mel­fell­ver­let­zun­gen.21

3 Die Ver­si­che­rung er­bringt ih­re Leis­tun­gen aus­ser­dem für Schä­di­gun­gen, die dem Ver­un­fall­ten bei der Heil­be­hand­lung zu­ge­fügt wer­den (Art. 10).

21 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Un­fall­ver­si­che­rung und Un­fall­ver­hü­tung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 20085395, 2014 7911).

BGE

114 V 298 () from 31. Oktober 1988
Regeste: Art. 6 Abs. 2 UVG, Art. 9 Abs. 2 UVV: Bedeutung und Auslegung des Begriffs "unfallähnliche Körperschädigung". - Bei den in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen müssen mit Ausnahme der ungewöhnlichen äusseren Einwirkung sämtliche Unfallbegriffsmerkmale erfüllt sein, damit eine Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung besteht (Erw. 3b). - Unter dieser Voraussetzung gelten die in Art. 9 Abs. 2 lit. b bis h UVV erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch dann als unfallähnliche Körperschädigungen, wenn sie im übrigen ganz oder teilweise auf Krankheits- oder Degenerationserscheinungen beruhen (Erw. 3c). - Die Aufzählung der unfallähnlichen Körperschädigungen in Art. 9 Abs. 2 UVV ist abschliessend. Sehnenzerrungen lassen sich nicht unter den Begriff "sehnenrisse" subsumieren (Erw. 3d). - Ausnahmebestimmungen sind weder restriktiv noch extensiv, sondern nach ihrem Sinn und Zweck im Rahmen der allgemeinen Regelung auszulegen. Eine Erweiterung der Liste der unfallähnlichen Körperschädigungen durch Analogieschlüsse ist nicht zulässig (Erw. 3e). - Der Ausschluss der Sehnenzerrungen von der in Art. 9 Abs. 2 UVV enthaltenen Liste ist gesetzes- und verfassungskonform (Erw. 4). - Sehnenzerrungen zählen so lange nicht zu den Sehnenrissen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV, als eine Sehnenteilruptur nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist (Erw. 5).

115 V 133 () from 16. Juni 1989
Regeste: Art. 67 und 76 KUVG, Art. 6 und 18 UVG. Präzisierung der in BGE 113 V 307 veröffentlichten Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang.

115 V 399 () from 18. August 1989
Regeste: Art. 67 und 76 KUVG, Art. 6 und 18 UVG: Adäquater Kausalzusammenhang gemäss BGE 115 V 133. - Zwei Unfälle mit Kopfverletzungen und dadurch verursachten Hirnfunktionsstörungen und epileptischen Anfällen: Zuordnung der Unfälle in den mittleren Bereich (Erw. 11a). - Adäquater Kausalzusammenhang zwischen Unfällen und vollständiger psychisch bedingter Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit bejaht wegen besonderer Art der Verletzungen: Sie führten zu einer (epileptischen) Wesensveränderung, aus welcher sich eine schwere, psychoreaktiv-neurotische Depression mit latenter Suizidalität entwickelte (Erw. 11b, c).

116 V 145 () from 17. April 1990
Regeste: Art. 6 Abs. 2 UVG, Art. 9 Abs. 2 UVV: Unfallähnliche Körperschädigungen. - Die Lumbago und die Diskushernie lassen sich nicht unter eine unfallähnliche Körperschädigung subsumieren (Erw. 5c). - Der Ausschluss dieser Befunde aus der Liste der unfallähnlichen Körperschädigungen ist gesetz- und verfassungsmässig (Erw. 6c).

117 V 359 () from 4. Februar 1991
Regeste: Art. 6 und 18 UVG: Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle. - Bei einem typischen Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen (Erw. 4b). - Ein solcher Unfall kann nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit herbeiführen (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 5d/aa). - Für die Wertung im Einzelfall ist analog zur Methode vorzugehen, wie sie für psychische Störungen entwickelt wurde (BGE 115 V 138 Erw. 6; Erw. 5d/bb).

118 V 286 () from 10. November 1992
Regeste: Art. 6 Abs. 3 UVG. - Ob an der Praxis, wonach bei physischen Unfallfolgen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle spielt, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 117 V 365 unten) auch in Fällen festzuhalten ist, wo die bei der Behandlung der Unfallfolgen eingetretene Komplikation wesentlich aus dem krankhaften Vorzustand heraus gesetzt wird, kann vorliegend im Hinblick auf Art. 6 Abs. 3 UVG offenbleiben (Erw. 3a). - Gestützt auf Art. 6 Abs. 3 UVG hat der Unfallversicherer für jeden Schaden aufzukommen, den die Unfallbehandlung setzt. Der Gesetzgeber hat durch den Erlass dieser Bestimmung bewusst eine Risikoverteilung zwischen Unfall- und Krankenversicherung vorgenommen. Danach hat der Unfallversicherer für Schäden einzustehen, die durch Krankenpflegemassnahmen (Heilbehandlung) im Anschluss an versicherte Unfälle herbeigeführt werden, ohne dass diese behandlungsbedingte Schadensverursachung den Unfallbegriff, den Tatbestand des haftpflichtrechtlichen Kunstfehlers oder der strafrechtlich relevanten Körperschädigung erfüllen müsste (Erw. 3b).

120 V 65 () from 4. Januar 1994
Regeste: Art. 77 Abs. 2 und 3 lit. b UVG, Art. 100 Abs. 1 und 2 UVV. - Zuständigkeit der Versicherer bei Nichtberufsunfällen: Art. 77 Abs. 2 UVG enthält diesbezüglich keine abschliessende Regel. Vielmehr ist der Bundesrat gemäss Art. 77 Abs. 3 lit. b UVG befugt, die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der Versicherer bei einem erneuten Unfall zu ordnen, und zwar nicht nur für die im Gesetz erwähnten Spezialfälle, sondern generell. Insofern sind Art. 100 Abs. 1 und 2 UVV gesetzmässig (Erw. 5b). - Die beiden Absätze von Art. 100 UVV stehen zueinander im Verhältnis von Grund- (Abs. 1) und Spezialregel (Abs. 2). Das in Abs. 1 aufgestellte Erfordernis "und versichert ist" meint nicht die beim bisherigen (letzten) Unfallversicherer bestehende, sondern die generelle, allenfalls durch die Zugehörigkeit bei einem anderen Versicherer begründete, Versicherteneigenschaft (Erw. 5c).

120 V 134 () from 2. Mai 1994
Regeste: Art. 84 Abs. 2 Satz 2 UVG, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 87 Abs. 1 und 2 VUV: Verhältnis zwischen Übergangsentschädigung und Invalidenrente. Der Bezüger einer Teilinvalidenrente kann im Rahmen der ihm verbliebenen Resterwerbsfähigkeit zufolge einer gegen ihn gerichteten Nichteignungsverfügung in seinem beruflichen Fortkommen auf dem Arbeitsmarkt erheblich beeinträchtigt sein und somit - vorbehältlich der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - einen zusätzlichen Anspruch auf Übergangsentschädigung begründen.

120 V 352 () from 28. Oktober 1994
Regeste: Art. 6 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 UVG, Art. 9 Abs. 1 und 48 UVV: Adäquate Kausalität bei einem Suizid nach Unfall. In Abweichung der alten, zuletzt in BGE 100 V 79 Erw. 1c publizierten Rechtsprechung ist die Frage, ob der adäquate Kausalzusammenhang zwischen einem versicherten Unfall und einem danach eingetretenen suizidalen Ereignis (Suizid, Suizidversuch und Artefakt) gegeben ist, gemäss den Kriterien der Rechtsprechung zu den psychogenen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.) zu beurteilen.

122 V 415 () from 18. November 1996
Regeste: Art. 6 und 18 UVG: Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle. - Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs: Bestätigung der Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 366 Erw. 6. Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts besteht kein Anlass, bei medizinisch zwar angenommenem, jedoch nicht (hinreichend) organisch nachweisbarem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS und andauernden Beschwerden, welche die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränken, von einer Prüfung der Adäquanz abzusehen. - Zur Bedeutung der Adäquanzbeurteilung, die grundsätzlich in jedem Fall vorzunehmen ist.

122 V 426 () from 18. November 1996
Regeste: Art. 28 Abs. 4 UVV. Verfassungs- und Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung nach Auseinandersetzung mit der im jüngeren Schrifttum erhobenen Kritik bejaht (Bestätigung der Rechtsprechung).

123 V 43 () from 19. Februar 1997
Regeste: Art. 6 Abs. 2 UVG und Art. 9 Abs. 2 UVV: Unfallähnliche Körperschädigungen. Sind die Begriffsmerkmale eines Unfalles, mit Ausnahme des ungewöhnlichen äusseren Faktors, erfüllt, kann ein Rotatorenmanschettenriss unter die in Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV erwähnten Sehnenrisse subsumiert werden.

123 V 53 () from 20. Februar 1997
Regeste: Art. 16 Abs. 2 MVG. Hat die Militärversicherung bei einem bei ihr versicherten Festungswächter, bei dem nach der Methode der Aurikulomedizin eine Amalgamunverträglichkeit diagnostiziert wurde, für die Kosten von Diagnose und Behandlung (Amalgamentfernung, Quecksilberausscheidung) aufzukommen? - Ausführungen zu Entstehung und Tragweite des Wirkungsnachweises gemäss Art. 16 Abs. 2 MVG unter Hinweis auf andere Sozialversicherungszweige (insbesondere Art. 32 KVG).

123 V 98 () from 21. Mai 1997
Regeste: Art. 6 UVG: adäquater Kausalzusammenhang. - Bestätigung der Praxis, wonach in Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, die Beurteilung unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen ist. - Bestätigung der Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang bei psychischen Unfallfolgen; keine Anpassung an die abweichende Anwendung des Grundsatzes der adäquaten Kausalität im Haftpflichtrecht.

126 V 183 () from 3. August 2000
Regeste: Art. 9 Abs. 2 UVG: Berufskrankheit; Beweisfragen. Die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 2 UVG stellt primär eine Beweisfrage im Einzelfall dar. Wenn aber auf Grund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Genese eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, schliesst dies den Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG im Einzelfall aus. Art. 5 Abs. 1 BV: Parallelität der Formen. Will die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ihre bisherige, im anstaltseigenen, öffentlich zugänglichen Publikationsorgan dargelegte Praxis zur Anerkennung einer bestimmten Berufskrankheit aufgeben, so hat sie dies in Wahrung des Grundsatzes der Parallelität der Formen ebenfalls zu publizieren.

128 V 169 () from 2. Mai 2002
Regeste: Art. 6 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1 UVG; Art. 10 UVV: Nicht rechtzeitig diagnostiziertes Krankheitsgeschehen. Keine Haftung des Unfallversicherers für ein mit dem versicherten Unfall nicht in Zusammenhang stehendes Krebsleiden, das während der Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 UVG nicht (rechtzeitig) entdeckt worden ist.

129 V 177 () from 19. Dezember 2002
Regeste: Art. 6 Abs. 1 UVG; Art. 9 Abs. 1 UVV: Adäquanzbeurteilung bei psychischer Schädigung nach Schreckereignis. Frage offen gelassen, ob die Rechtsprechung zum Schreckereignis im Zusammenhang mit deliktischen Handlungen wie Raub, Drohung, Erpressung modifiziert werden soll. Der adäquate Kausalzusammenhang beurteilt sich bei Schreckereignissen ohne körperliche Verletzung der versicherten Person nach der allgemeinen Adäquanzformel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung).

129 V 466 () from 20. August 2003
Regeste: Art. 9 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 UVG: Unfallähnliche Körperschädigung. Festhalten am Erfordernis des äusseren Faktors gemäss der Rechtsprechung BGE 123 V 43 und RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332. Konkretisierung des Begriffs.

130 V 117 () from 30. Dezember 2003
Regeste: Art. 6 Abs. 1 UVG; Art. 9 Abs. 1 UVV (gültig gewesen bis 31. Dezember 2002): Unfallbegriff, ungewöhnlicher äusserer Faktor. Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer den normalen, üblichen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit ("unkoordinierte Bewegung") ist bei einem Bandencheck im Eishockey zu bejahen (Erw. 3).

133 V 421 () from 16. Juli 2007
Regeste: Art. 9 Abs. 1 UVG; Art. 14 UVV; Anhang 1 UVV: Merkmale der Berufskrankheit eines Bronchialkarzinoms nach einer beruflichen Asbeststaubexposition. Eine Asbeststaubexposition kann als überwiegende Ursache für die Entwicklung eines Bronchialkarzinoms nicht zum Vornherein und aus dem alleinigen Grunde ausgeschlossen werden, dass der Versicherte infolge seines starken Zigarettenkonsums ein überdurchschnittliches Risiko der Entwicklung einer solchen Erkrankung zu gewärtigen hatte (E. 5). Die Asbeststaubexposition kann das relative Risiko eines Bronchialkarzinoms auch bei Fehlen von Anzeichen einer begleitenden Asbestose verdoppeln. In casu Frage des Minimalanteils einer Exposition zur Qualifikation des Bronchialkarzinoms als Berufskrankheit bei fehlender Asbestose offen gelassen (E. 7.1).

134 V 109 () from 19. Februar 2008
Regeste: a Art. 10, Art. 16, Art. 18, Art. 19 Abs. 1 UVG; Zeitpunkt des Fallabschlusses; "verfrühte Adäquanzprüfung"; Schleudertrauma-Praxis. Zeitpunkt des Fallabschlusses (unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung). Kritische Auseinandersetzung mit dem Einwand der "verfrühten Adäquanzprüfung" bei Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der Halswirbelsäule und Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden (sog. Schleudertrauma-Praxis; Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3 und 4).

134 V 231 (8C_152/2007) from 26. Mai 2008
Regeste: Art. 6 Abs. 1 UVG; Beweiswert diagnostischer Methoden; funktionelle Magnetresonanztomographie; Schleudertrauma. Eine medizinisch-diagnostische Methode muss wissenschaftlich anerkannt sein, damit der mit ihr erhobene Befund eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage zu bieten vermag. Als wissenschaftlich anerkannt gilt eine Untersuchungsart, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist (E. 5.1). Beweiswert des mittels funktioneller Magnetresonanztomographie (fMRT; fmri) erhobenen Befundes für die Beurteilung der Unfallkausalität von Beschwerden nach Schleudertraumen der Halswirbelsäule (HWS) und äquivalenten Unfallmechanismen nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft verneint (E. 5.2-5.5).

134 V 392 (8C_682/2007) from 30. Juli 2008
Regeste: a Art. 16 UVG; Taggeldanspruch einer Person nach Erreichen des AHV-Rentenalters. Der Taggeldanspruch einer versicherten Person besteht, sofern sie die volle Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt hat oder die Heilbehandlung nicht abgeschlossen ist, über das Erreichen des AHV-Rentenalters hinaus (E. 5).

135 V 339 (8C_66/2009) from 7. September 2009
Regeste: Art. 8 und 15 des Freizügigkeitsabkommens (FZA); Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZA; Art. 13 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 Bst. a, Art. 20, Art. 22 Abs. 1 Bst. a und Art. 89 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 114 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72. Eine in Frankreich wohnende und in der Schweiz arbeitende Person, welche von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht und sich einem privaten Krankenversicherer ihres Wohnsitzstaates angeschlossen hat, kann, wenn sie sich eine Gesundheitsschädigung zugezogen hat, welche weder Folge eines Unfalles noch einer einem Unfall gleichgestellten Körperschädigung ist, keinen Anspruch, auch nicht vorläufiger Art, auf Vergütung von Heilungskosten durch die SUVA (oder eine andere zuständige Institution in der Schweiz) geltend machen (E. 4-4.4.3). Die Ausnahme von der Unterstellung unter eine schweizerische Krankenversicherung bei gleichwertiger Deckung durch einen privaten Versicherer kann zu Versicherungslücken führen, welche nicht vom Gericht zu schliessen sind (E. 5.1-5.6).

135 V 465 (8C_216/2009) from 28. Oktober 2009
Regeste: a Art. 43 f. ATSG; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Beweiswürdigung. Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte besteht im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung. Eine solche ist indessen anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (E. 4).

137 V 394 (8C_927/2010) from 13. September 2011
Regeste: Art. 6 Abs. 1 UVG; Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 5 Abs. 3 BV; rechtsmissbräuchliches Verhalten. Das Verhalten einer UVG-versicherten Person, welche den bereits aus Haftpflichtrecht vergüteten Schaden aus einem Unfallereignis ein zweites Mal beim Unfallversicherer geltend macht und gleichzeitig mit ihrem Prozessverhalten die Verjährung von dessen Regressanspruch bewirkt hat, wird als rechtsmissbräuchlich beurteilt (E. 6-8).

138 V 248 (8C_498/2011) from 3. Mai 2012
Regeste: Art. 6 Abs. 1 UVG; adäquate Unfallkausalität bei Tinnitus. Bei einem Tinnitus, der sich keiner organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolge zuordnen lässt, kann der adäquate Kausalzusammenhang zum Unfall, wie bei anderen organisch nicht ausgewiesenen Beschwerdebildern, nicht ohne besondere Prüfung bejaht werden (Bereinigung der Rechtsprechung; E. 5).

139 V 148 (8C_297/2012) from 4. März 2013
Regeste: Art. 7 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 13 UVV; Art. 8 UVG; Art. 15 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 5 UVV; Berechnungsgrundlage des Taggeldes für Mehrfachbeschäftigte bei einem Arbeitswegunfall. Bei Mehrfachbeschäftigten ist für die Berechnung des Taggeldes der Gesamtlohn aus allen Erwerbstätigkeiten massgebend, sofern sie einen Unfall auf dem Arbeitsweg zu oder von einem ihrer Arbeitsorte erleiden, unabhängig davon, ob dieses Ereignis als Berufs- oder Nichtberufsunfall zu qualifizieren ist (E. 7).

140 V 220 (8C_494/2013) from 22. April 2014
Regeste: Art. 6 Abs. 1 UVG; Art. 4 ATSG; Art. 37 Abs. 1 UVG; Art. 48 UVV; Leistungsanspruch bei Selbsttötung oder Selbstschädigung. Auch bei im Zustand der gänzlichen Urteilsunfähigkeit begangener Selbsttötung oder Selbstschädigung besteht ein Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung nur, wenn die Kriterien des Unfallbegriffs erfüllt sind (E. 3.3).

140 V 356 (8C_51/2014) from 14. Juli 2014
Regeste: Art. 6 UVG; Adäquanzbeurteilung bei psychischen Beschwerden nach Unfall. Eine HIV-Infektion ist für sich allein betrachtet adäquanzrechtlich nicht geeignet, das nach der Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) bei der Beurteilung der Unfallkausalität von psychischen Fehlentwicklungen gegebenenfalls mitzuberücksichtigende Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung in besonders ausgeprägter Weise zu erfüllen (E. 5).

141 V 37 (8C_762/2014) from 19. Januar 2015
Regeste: Art. 39 UVG; Art. 50 UVV; "Dirt-Biken" als absolutes Wagnis. Auch das bloss hobby- und nicht wettkampfmässig betriebene "Dirt-Biken" birgt ein grosses Sturz- und Verletzungsrisiko in sich; auf einer speziell hiefür vorgesehenen Anlage, auf der Sprünge ausgeführt werden, lässt sich das Gefährdungspotenzial nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren (E. 4 und 5).

141 V 216 (8C_605/2014) from 6. Februar 2015
Regeste: Art. 39 UVG; Art. 50 UVV; Verweigerung von Geldleistungen wegen absolutem Wagnis. Wer in Kenntnis der ausdrücklichen Warnungen vor zahlreichen grossen Gefahren für Leib und Leben gemäss den in zeitlicher Hinsicht massgebenden Reisehinweisen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) entgegen der Empfehlung des Verzichts auf touristische Reisen Pakistan im Rahmen einer Ferienreise auf dem Landweg zu zweit durchquert und sich dabei nach eigenem Plan durch eine bewaffnete Eskorte von paramilitärischen Verbänden schützen lassen will, nimmt offensichtlich die entsprechenden Gefahren bewusst in Kauf und begeht damit ein absolutes Wagnis. Die Fortsetzung der Pakistandurchquerung auf der Nordroute ohne die geplante bewaffnete Eskorte, welche die Entführung zur Folge hatte, stellt ein absolutes Wagnis in einem besonders schweren Fall dar, welcher die Verweigerung der Geldleistung rechtfertigt (E. 5.3).

143 V 285 (8C_555/2016) from 13. Juni 2017
Regeste: Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV (je in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung); unfallähnliche Körperschädigung. Eine beabsichtigte schädigende Einwirkung auf den menschlichen Körper, welche die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung ausschliesst, liegt auch bei Eventualvorsatz vor (E. 4). Wer aus Wut oder Frust absichtlich mit der Faust gegen eine Wand schlägt, um sich abzureagieren und dabei einen Strecksehnenausriss am kleinen Finger erleidet, handelt diesbezüglich eventualvorsätzlich. Angesichts der Wucht des Schlags war das Verletzungsrisiko hier so nah, dass die versicherte Person nicht mehr auf das Ausbleiben des Erfolgs vertrauen konnte (E. 4.2.4).

146 V 51 (8C_22/2019) from 24. September 2019
Regeste: Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 UVG (in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung); Art. 4 ATSG; 1. UVG-Revision; unfallähnliche Körperschädigung. Nach Art. 6 Abs. 2 UVG (in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung) wird der Unfallversicherer bei Vorliegen einer diagnostizierten Listenverletzung grundsätzlich leistungspflichtig, solange er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 % (E. 8.2.2.1), auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Im Rahmen dieses Entlastungsbeweises ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis für die Abgrenzung von der Leistungspflicht des Krankenversicherers bedeutsam (E. 8.6). Erbringt der Unfallversicherer den Nachweis dafür, dass ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG keine auch nur geringe Teilursache einer diagnostizierten Listenverletzung bildet und besteht kein Hinweis auf ein nach dem Unfall eingetretenes initiales Ereignis als mögliche Verletzungsursache, so ist damit gleichzeitig auch die vorwiegende Bedingtheit der Listenverletzung durch Abnützung oder Erkrankung erstellt (E. 9.2).

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