Bundesgesetz
über die Unfallversicherung
(UVG)


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Art. 61 Rechtsstellung

1 Die Su­va ist ei­ne au­to­no­me An­stalt des öf­fent­li­chen Rechts mit Rechts­per­sön­lich­keit und Sitz in Lu­zern. Die Su­va wird im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen.126

2 Die Su­va be­treibt die Ver­si­che­rung nach dem Grund­satz der Ge­gen­sei­tig­keit.

3 Die Su­va steht un­ter der Ober­auf­sicht des Bun­des, die durch den Bun­des­rat aus­ge­übt wird. Das Re­gle­ment über die Or­ga­ni­sa­ti­on der Su­va so­wie der Jah­res­be­richt und die Jah­res­rech­nung be­dür­fen der Ge­neh­mi­gung des Bun­des­ra­tes.127

126 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Or­ga­ni­sa­ti­on und Ne­ben­tä­tig­kei­ten der Su­va), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4941; BBl 20085395, 2014 7911).

127 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Or­ga­ni­sa­ti­on und Ne­ben­tä­tig­kei­ten der Su­va), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4941; BBl 20085395, 2014 7911).

Court decisions

112 V 316 () from Nov. 4, 1986
Regeste: Art. 92 Abs. 2 und 5 UVG, Art. 113 Abs. 1 UVV: Festsetzung der Prämien in der Berufsunfallversicherung. Einreihung der Betriebe in die Klassen und Stufen des Prämientarifs. Höhereinreihung eines Betriebes, wenn dessen Unfallkosten ausserhalb des Bereiches der üblichen Zufallsschwankungen liegen.

121 II 138 () from March 31, 1995
Regeste: Art. 67 UVG; Steuerfreiheit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für kantonale Abgaben (Mehrwertabgabe nach § 8a des basel-städtischen Hochbautengesetzes). Die Steuerbefreiung der SUVA ist in Art. 67 UVG spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 10 GarG; E. 2). Rechtsnatur der raumplanerischen Mehrwertabgabe (Übersicht über Rechtsprechung und Literatur; E. 3). Die SUVA ist von der in § 8a des basel-städtischen Hochbautengesetzes vorgesehenen Mehrwertabgabe befreit (E. 4).

126 V 26 () from Feb. 11, 2000
Regeste: Art. 3 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2 UVG; Art. 13 Abs. 1 UVV: Ende der Versicherung. Die Verlängerung der Versicherungsdeckung während dreissig Tagen nach dem Erlöschen des Anspruches auf den halben Lohn gilt nicht für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit beim gleichen Arbeitgeber weniger als zwölf Stunden (ab 1. Januar 2000: weniger als acht Stunden) betragen hat. Art. 23 Abs. 5 UVV: Massgebender Lohn für das Taggeld. Bei mehreren Arbeitgebern zählen nur Löhne, auf welchen Beiträge zur Finanzierung des verwirklichten Risikos erhoben worden sind, zum massgebenden Lohn für das Taggeld.

133 V 642 (8C_158/2007) from Nov. 13, 2007
Regeste: Art. 66 Abs. 4 BGG. Unfallversicherer fallen nicht unter die Befreiung von Gerichtskosten im Rahmen von Art. 66 Abs. 4 BGG (E. 5).

136 II 187 (8C_470/2009) from Jan. 29, 2010
Regeste: Art. 20 Abs. 1 VG; Schadenersatzansprüche der Witwe eines Asbestopfers; Beginn der absoluten Verwirkung. Die absolute Verwirkungsfrist von zehn Jahren beginnt entsprechend dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 VG mit dem Tag der schädigenden Handlung bzw. Unterlassung mit der Konsequenz, dass der Schadenersatzanspruch vor Eintritt des Schadens - hier Ausbruch der Krankheit/Tod - verwirkt sein kann (E. 7). Dem steht Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht entgegen (E. 8.2).

136 V 117 (8C_84/2009) from Jan. 25, 2010
Regeste: a Art. 44 ATSG; Art. 12 lit. e VwVG; Mitwirkungsrechte bei Begutachtung durch die Rehaklinik Bellikon. Die fachmedizinischen Stellungnahmen der Rehaklinik Bellikon, soweit sie von der SUVA verlangt werden, sind nicht als Gutachten unabhängiger Sachverständiger zu betrachten, weshalb vorliegend Art. 44 ATSG nicht anwendbar ist und sich damit aus dieser Bestimmung auch keine Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ergeben kann (E. 3.4).

143 III 162 (5A_432/2016) from Feb. 27, 2017
Regeste: Art. 80 SchKG; Art. 54 ATSG; Art. 99 und 105 UVG; definitive Rechtsöffnung, Prämien der obligatorischen Unfallversicherung. Bedingungen, unter denen eine Rechnung der Suva betreffend Prämien der obligatorischen Unfallversicherung einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt (E. 2).

145 I 282 (1C_389/2018 und andere) from Aug. 8, 2019
Regeste: Art. 34 Abs. 1 und 2 BV, Art. 82 lit. c und Art. 89 Abs. 3 BGG, Art. 10a und Art. 77 Abs. 2 BPR; Interventionen eines Bundesamts sowie einer öffentlich-rechtlichen Anstalt in den Abstimmungskampf im Vorfeld der eidgenössischen Volksabstimmung vom 25. November 2018 über die Änderung des ATSG. Die kritisierten Publikationen des BSV und der Suva stellen Interventionen in den Abstimmungskampf dar und können Gegenstand einer Beschwerde in Stimmrechtssachen sein (E. 2.2.2). Die für den Beschwerdeführer massgebliche Frist von drei Tagen für die Anfechtung der beanstandeten Akte bei der Kantonsregierung lief erst ab Kenntnisnahme der Verfügung der Bundeskanzlei über das Zustandekommen des Referendums (E. 3). Verpflichtung der Behörden sowie von öffentlich beherrschten Unternehmen auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen (E. 4). Überprüfung der kritisierten Publikationen des BSV (E. 5) sowie der Suva (E. 6).

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