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Art. 65 Rechnungslegung 139
1 Die Rechnungslegung der Suva stellt deren Vermögens-, Finanz- und Ertragslage mit Spartenrechnung dar. 2 Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich unter Vorbehalt sozialversicherungsrechtlicher Sonderbestimmungen an allgemein anerkannten Standards. 3 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offenzulegen. 139 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Organisation und Nebentätigkeiten der Suva), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4941; BBl 20085395, 2014 7911). |