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Art. 68 Art und Registereintragung
1 Personen, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist, werden nach diesem Gesetz gegen Unfall versichert durch:
2 Die Versicherer, die sich an der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung beteiligen wollen, haben sich in ein vom Bundesamt für Gesundheit162 geführtes Register einzutragen. Das Register ist öffentlich.163 157 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5269; BBl 2003 3789). 159Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Juni 2021 (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1a), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 837; 2022 808; BBl 20196071). 161 Siehe auch die UeB der Änd. 25.09.2015 am Schluss des Textes. 162 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 20044937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. 163Siehe auch Art. 2 der V vom 20. Sept. 1982 über die Inkraftsetzung und Einführung des BG über die Unfallversicherung (AS 1982 1724). BGE
149 V 39 (8C_109/2022) from 22. Februar 2023
Regeste: Art. 66 Abs. 1 lit. m i.V.m. lit. f, Art. 66 Abs. 2 UVG; Zuständigkeitsbereich der Suva. Bejahung der Suva-Unterstellung eines im Bereich der Mobilität tätigen Vereins, welcher neben verschiedenen anderen Angeboten und Dienstleistungen in Service-Centern auch freiwillige und amtliche Fahrzeugprüfungen durchführt (E. 5).
149 V 203 (8C_646/2022) from 23. August 2023
Regeste: Art. 4, 5 und 18 Abs. 1 UVG; Art. 134-140 UVV; Art. 27 ATSG; Art. 9 BV; freiwillige Unfallversicherung; Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Unfall nach Eintritt des ordentlichen Rentenalters; Auslegung eines verwaltungsrechtlichen Vertrages; Abweichung von Art. 18 Abs. 1 a.E. UVG; Vertrauensschutz. Der Vertrag über die freiwillige Unfallversicherung zwischen der Versicherten und der Suva sieht, ausgelegt nach dem Vertrauensgrundsatz, einen Anspruch auf eine Invalidenrente vor, auch wenn die Versicherte das ordentliche Rentenalter im Zeitpunkt des Unfalls bereits erreicht hat (E. 4.5). Von Art. 18 Abs. 1 a.E. UVG darf indessen im Rahmen des Abschlusses eines solchen Vertrages nicht abgewichen werden und die Versicherte kann daher gestützt auf diese vertragliche Vereinbarung keine Rentenzusprache verlangen (E. 4.6.5 und 4.7). Nachdem die Versicherte nicht glaubhaft gemacht hat, wegen der streitigen Klausel nachteilige Dispositionen getroffen zu haben, kann sie sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen (E. 5.4). |