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Art. 70 Tätigkeitsbereich
1 Die Versicherer müssen den obligatorisch und den freiwillig Versicherten mindestens den in diesem Gesetz vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewähren. 2 Die Krankenkassen können die Versicherung der Heilbehandlung einschliesslich der Sachschäden, der Reise-, Transport- und Rettungskosten sowie des Taggeldes durchführen. Sie haben mit dem Versicherer, der die übrigen Leistungen erbringt, die gegenseitige Zusammenarbeit zu vereinbaren.164 3 Die Versicherer nach Artikel 68 können die Schadenerledigung der Suva oder einem Dritten übertragen. Die Übertragung bedarf für die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a der Genehmigung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht und für die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c der Genehmigung des Bundesamts für Gesundheit.165 164Siehe auch Art. 2 bzw. 4 der V vom 20. Sept. 1982 über die Inkraftsetzung und Einführung des BG über die Unfallversicherung (AS 1982 1724). 165 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Organisation und Nebentätigkeiten der Suva), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4941; BBl 20085395, 2014 7911). BGE
133 V 642 (8C_158/2007) from 13. November 2007
Regeste: Art. 66 Abs. 4 BGG. Unfallversicherer fallen nicht unter die Befreiung von Gerichtskosten im Rahmen von Art. 66 Abs. 4 BGG (E. 5).
149 V 203 (8C_646/2022) from 23. August 2023
Regeste: Art. 4, 5 und 18 Abs. 1 UVG; Art. 134-140 UVV; Art. 27 ATSG; Art. 9 BV; freiwillige Unfallversicherung; Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Unfall nach Eintritt des ordentlichen Rentenalters; Auslegung eines verwaltungsrechtlichen Vertrages; Abweichung von Art. 18 Abs. 1 a.E. UVG; Vertrauensschutz. Der Vertrag über die freiwillige Unfallversicherung zwischen der Versicherten und der Suva sieht, ausgelegt nach dem Vertrauensgrundsatz, einen Anspruch auf eine Invalidenrente vor, auch wenn die Versicherte das ordentliche Rentenalter im Zeitpunkt des Unfalls bereits erreicht hat (E. 4.5). Von Art. 18 Abs. 1 a.E. UVG darf indessen im Rahmen des Abschlusses eines solchen Vertrages nicht abgewichen werden und die Versicherte kann daher gestützt auf diese vertragliche Vereinbarung keine Rentenzusprache verlangen (E. 4.6.5 und 4.7). Nachdem die Versicherte nicht glaubhaft gemacht hat, wegen der streitigen Klausel nachteilige Dispositionen getroffen zu haben, kann sie sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen (E. 5.4). |