Bundesgesetz
über die Unfallversicherung
(UVG)


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Art. 79 Aufgaben des Bundes

1 Die Auf­sichts­be­hör­den (Art. 76 ATSG177) sor­gen für ei­ne ein­heit­li­che Rechts­an­wen­dung. Sie kön­nen da­zu von den Ver­si­che­rern Aus­künf­te ein­for­dern. Sie er­grei­fen Mass­nah­men zur Be­he­bung von Män­geln und sor­gen na­ment­lich für die Füh­rung von ein­heit­li­chen Sta­tis­ti­ken, die ins­be­son­de­re der Be­schaf­fung ver­si­che­rungs­tech­ni­scher Grund­la­gen, der Prä­mi­en­be­mes­sung und der Ver­hü­tung von Un­fäl­len und Be­rufs­krank­hei­ten die­nen.178

2 Ver­si­che­rer nach Ar­ti­kel 68 kön­nen im Fal­le von schwe­rer Miss­ach­tung der ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten von der Durch­füh­rung der ob­li­ga­to­ri­schen Un­fall­ver­si­che­rung aus­ge­schlos­sen wer­den.

3 Die Er­satz­kas­se un­ter­steht auch der Stif­tungs­auf­sicht des Bun­des (Art. 84 des Zi­vil­ge­setz­buchs; ZGB179).

4 Be­son­de­re Be­stim­mun­gen über die Be­auf­sich­ti­gung der Ver­si­che­rer blei­ben vor­be­hal­ten.

177 SR 830.1

178 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den All­ge­mei­nen Teil des So­zi­al­ver­si­che­rungs­rechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).

179SR 210

BGE

112 V 206 () from 14. Oktober 1986
Regeste: Art. 1 Abs. 2 lit. c und Art. 10 VwVG, Art. 96 UVG. - Für das Verfahren vor der Rekurskommission des Verwaltungsrates der SUVA ist das VwVG anwendbar. Tragweite des Reglementes der Rekurskommission. - In casu Anwendung des Art. 10 VwVG auf ein Gesuch um Ablehnung der Mitglieder der Rekurskommission (Erw. 2). Art. 109 UVG. Wird der Rekurskommission des Verwaltungsrates der SUVA eine Beschwerde gegen eine Verfügung über die Zuteilung zu einer Klasse der Prämientarife unterbreitet, so kann sie weder über die Gesetzmässigkeit dieses Tarifes noch über die Berechnungsart der der streitigen Klassenzuteilung entsprechenden Prämien befinden (Erw. 3). Art. 105 Abs. 1 und 106 UVG. Ein Betrieb - oder ein Versicherter -, der die Gesetzmässigkeit der vom Versicherer geforderten Prämien bestreiten will, hat gegen die auf der Einreihungsverfügung beruhende Prämienabrechnung Einsprache und dann gegebenenfalls vor dem zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid zu erheben (Erw. 3).

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