Bundesgesetz
über die Unfallversicherung
(UVG)


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Art. 87 Prämienzuschlag 189

1 Der Bun­des­rat setzt auf An­trag der Ko­or­di­na­ti­ons­kom­mis­si­on einen Prä­mi­en­zu­schlag für die Ver­hü­tung von Be­rufs­un­fäl­len und Be­rufs­krank­hei­ten fest. Er kann nach An­hö­ren der Ko­or­di­na­ti­ons­kom­mis­si­on be­stimm­te Be­triebs­ka­te­go­ri­en von die­sem Prä­mi­en­zu­schlag ganz oder teil­wei­se be­frei­en.

2 Der Prä­mi­en­zu­schlag wird von den Ver­si­che­rern er­ho­ben und von der Su­va ver­wal­tet, die dar­über ei­ne ge­son­der­te Rech­nung führt; die­se be­darf der Ge­neh­mi­gung des Bun­des­ra­tes.

3 Der Prä­mi­en­zu­schlag dient da­zu, die Kos­ten zu de­cken, die den Durch­füh­rungs­or­ga­nen aus der Tä­tig­keit zur Ver­hü­tung von Be­rufs­un­fäl­len und Be­rufs­krank­hei­ten ent­ste­hen. Der Bun­des­rat ord­net die Ein­zel­hei­ten.

189 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Un­fall­ver­si­che­rung und Un­fall­ver­hü­tung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 20085395, 2014 7911).

BGE

131 V 431 () from 24. Oktober 2005
Regeste: Art. 92 Abs. 5 und 7 UVG; Art. 113 Abs. 3 UVV: Änderung des Prämienzuschlags für die Verwaltungskosten. Das UVG verleiht einem die obligatorische Unfallversicherung durchführenden Privatversicherer keine Berechtigung, eine vertragliche Klausel über den Prämienzuschlag für die Verwaltungskosten einseitig abzuändern. Insbesondere beinhaltet die Ermächtigung zu Änderungen der Prämientarife sowie der Zuteilung eines Betriebes zu diesen Tarifen durch eine bis spätestens zwei Monate vor Ende des laufenden Rechnungsjahres zu erfolgende Mitteilung (Art. 92 Abs. 5 und 7 UVG; Art. 113 Abs. 3 UVV) nicht auch diejenige zur Abänderung des Zuschlages für die Verwaltungskosten. (Erw. 6-8)

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