Bundesgesetz
über die Unfallversicherung
(UVG)


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Art. 90 Finanzierung der kurzfristigen Leistungen und der Renten 197

1 Die Ver­si­che­rer wen­den zur Fi­nan­zie­rung der Tag­gel­der, der Kos­ten für die Heil­be­hand­lung, der üb­ri­gen kurz­fris­ti­gen Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen und der In­va­li­den- und Hin­ter­las­se­nen­ren­ten das Be­darfs­de­ckungs­ver­fah­ren an.198

2 Sie wen­den das Ka­pi­tal­de­ckungs­ver­fah­ren zur Fi­nan­zie­rung der In­va­li­den- und Hin­ter­las­se­nen­ren­ten und der Hilflo­sen­ent­schä­di­gun­gen an, so­bald die­se fest­ge­setzt sind. Das De­ckungs­ka­pi­tal muss für die De­ckung al­ler Ren­ten­an­sprü­che oh­ne Teue­rungs­zu­la­gen aus­rei­chen.

3 Die Ver­si­che­rer bil­den Rück­stel­lun­gen zur Fi­nan­zie­rung des in­fol­ge ei­ner Än­de­rung der vom Bun­des­rat ge­neh­mig­ten Rech­nungs­grund­la­gen er­for­der­li­chen zu­sätz­li­chen Ren­ten­de­ckungs­ka­pi­tals. Zum Aus­gleich von Schwan­kun­gen der Be­triebs­er­geb­nis­se sind Re­ser­ven zu be­stel­len. Der Bun­des­rat er­lässt Richt­li­ni­en.

4 Bei Gros­ser­eig­nis­sen wird zur Fi­nan­zie­rung des Scha­den­auf­wands, der die Schwel­le für ein Gros­ser­eig­nis nach Ar­ti­kel 78 über­steigt, bei der Er­satz­kas­se ein Aus­gleichs­fonds er­rich­tet. Der Aus­gleichs­fonds wird vom Fol­ge­jahr an über einen Prä­mi­en­zu­schlag pro Ver­si­che­rungs­zweig ge­äuf­net. Der Prä­mi­en­zu­schlag wird von der Er­satz­kas­se so fest­ge­legt, dass sämt­li­che lau­fen­den Kos­ten der Schä­den ge­deckt wer­den kön­nen. Er wird von den Ver­si­che­rern nach Ar­ti­kel 68 er­ho­ben und von der Er­satz­kas­se ver­wal­tet. Die Er­satz­kas­se ver­gü­tet den ein­zel­nen Ver­si­che­rern die Auf­wen­dun­gen, wel­che die Schwel­le über­stei­gen. Der Bun­des­rat re­gelt die Ein­zel­hei­ten.

197 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Un­fall­ver­si­che­rung und Un­fall­ver­hü­tung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 20085395, 2014 7911).

198 Sie­he auch die UeB der Änd. 25.09.2015 am Schluss des Tex­tes.

BGE

135 V 287 (8C_17/2009) from 25. Juni 2009
Regeste: Art. 16 Abs. 1 UVG; Taggeldberechnung bei Teilzeitarbeit. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit einer versicherten Person wird aufgrund des vor dem Unfall zuletzt ausgeübten Pensums berechnet; es erfolgt keine Umrechnung auf ein 100%-Pensum (E. 4).

142 V 129 (9C_889/2014) from 19. Februar 2016
Regeste: Art. 2 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1-3, Art. 17 Abs. 2 lit. c und Abs. 5 FZG; Höhe der Austrittsleistung bei Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat. Für die Berechnung des Barwertes gelten nur Vorsorgeleistungen, nicht aber die (Vor-)Finanzierung von solchen als "versicherte Leistungen" im Sinne von Art. 16 Abs. 2 und 3 Satz 1 FZG (E. 5.3). Die reglementarischen Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung, welche der Überbrückung sowohl der AHV-Altersrente als auch einer Altersrente aus beruflicher Vorsorge dienen, sind "Überbrückungsrenten" im Sinne von Art. 17 Abs. 2 lit. c FZG (E. 5.4). Für die Frage, nach welchem System die Leistungen einer Vorsorgeeinrichtung finanziert werden, ist nicht allein der zeitliche Aspekt massgeblich; ebenso entscheidend ist, ob die entsprechenden Beiträge zu einer planmässigen Äufnung von Deckungskapital führen (E. 6.3). Stammen die Mittel für die fragliche Leistung aus der Auflösung technischer Rückstellungen resp. aus freien Mitteln, so wurde sie nicht im Kapitaldeckungsverfahren finanziert (E. 6.5). Es besteht nur Anspruch auf eine, d.h. integrale Austrittsleistung; bei deren Berechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen verbleibt kein Raum für eine Kumulation innerhalb dieser Ordnung (E. 7.3).

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