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Art. 90c Finanzierungder Teuerungszulagen für arbeitslose Personen 202
1 Die Suva bildet zur Sicherung der Finanzierung der Teuerungszulagen für arbeitslose Personen gesonderte Rückstellungen. 2 Die gesonderten Rückstellungen werden finanziert aus:
3 Wird vom Bundesrat eine Teuerungszulage festgesetzt, so entnimmt die Suva das zusätzlich erforderliche Deckungskapital den Rückstellungen. Reichen die Rückstellungen nicht aus, um das Kapital zur Finanzierung der Teuerungszulagen zu bilden, so werden die zusätzlich erforderlichen Mittel aus den Beiträgen aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung finanziert. 4 Die Suva legt die Beiträge aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung fest. Sie konsultiert vorgängig die Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung. 202 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 20085395, 2014 7911). |