Bundesgesetz
über die Unfallversicherung
(UVG)


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Art. 92 Festsetzung der Prämien 208

1 Die Prä­mi­en wer­den von den Ver­si­che­rern in Pro­mil­len des ver­si­cher­ten Ver­diens­tes fest­ge­setzt. Sie be­ste­hen aus ei­ner dem Ri­si­ko ent­spre­chen­den Net­to­prä­mie und aus Zu­schlä­gen für die Ver­wal­tungs­kos­ten, für die Kos­ten der Ver­hü­tung von Un­fäl­len und Be­rufs­krank­hei­ten, für die nicht durch Zins­über­schüs­se ge­deck­ten Teue­rungs­zu­la­gen und für die all­fäl­li­ge Äuf­nung ei­nes Aus­gleichs­fonds bei Gros­ser­eig­nis­sen. Die Ver­si­che­rer kön­nen für die bei­den ob­li­ga­to­ri­schen Ver­si­che­rungs­zwei­ge je ei­ne vom je­wei­li­gen Ri­si­ko un­ab­hän­gi­ge Mi­ni­mal­prä­mie er­he­ben; der Bun­des­rat legt die Höchst­gren­ze der Mi­ni­mal­prä­mie fest.209

2 Für die Be­mes­sung der Prä­mi­en in der Be­rufs­un­fall­ver­si­che­rung wer­den die Be­trie­be nach ih­rer Art und ih­ren Ver­hält­nis­sen in Klas­sen des Prä­mi­en­ta­rifs und in­ner­halb die­ser in Stu­fen ein­ge­reiht; da­bei wer­den ins­be­son­de­re Un­fall­ge­fahr und Stand der Un­fall­ver­hü­tung be­rück­sich­tigt. Die Ar­beit­neh­mer ei­nes Be­trie­bes kön­nen nach ein­zel­nen Grup­pen ver­schie­de­nen Klas­sen und Stu­fen zu­ge­teilt wer­den.

3 Bei Zu­wi­der­hand­lung ge­gen Vor­schrif­ten über die Ver­hü­tung von Un­fäl­len und Be­rufs­krank­hei­ten kön­nen die Be­trie­be je­der­zeit und auch rück­wir­kend in ei­ne hö­he­re Ge­fah­renstu­fe ver­setzt wer­den.

4 Än­de­run­gen in der Be­triebs­art und in den Be­triebs­ver­hält­nis­sen sind dem zu­stän­di­gen Ver­si­che­rer in­nert 14 Ta­gen an­zu­zei­gen. Bei er­heb­li­chen Än­de­run­gen kann der Ver­si­che­rer die Zu­tei­lung zu den Klas­sen und Stu­fen des Prä­mi­en­ta­rifs än­dern, ge­ge­be­nen­falls rück­wir­kend.

5 Auf­grund der Ri­si­koer­fah­run­gen kann der Ver­si­che­rer von sich aus oder auf An­trag von Be­triebs­in­ha­bern die Zu­tei­lung be­stimm­ter Be­trie­be zu den Klas­sen und Stu­fen des Prä­mi­en­ta­rifs je­weils auf den Be­ginn des Rech­nungs­jah­res än­dern.

6 Für die Be­mes­sung der Prä­mi­en in der Nicht­be­rufs­un­fall­ver­si­che­rung kön­nen Ta­rif­klas­sen ge­bil­det wer­den. Die Prä­mi­en dür­fen nicht nach dem Ge­schlecht der ver­si­cher­ten Per­so­nen ab­ge­stuft wer­den.210

7 Der Zu­schlag für die Ver­wal­tungs­kos­ten dient der De­ckung der or­dent­li­chen Auf­wen­dun­gen, die den Ver­si­che­rern aus der Durch­füh­rung der Un­fall­ver­si­che­rung er­wach­sen. Der Bun­des­rat kann Höchst­an­sät­ze für die­sen Zu­schlag fest­le­gen. Er be­stimmt die Frist für die Än­de­rung der Prä­mi­en­ta­ri­fe und die Neu­zu­tei­lung der Be­trie­be in Klas­sen und Stu­fen. Er er­lässt Be­stim­mun­gen über die Prä­mi­en­be­mes­sung in Son­der­fäl­len, na­ment­lich bei den frei­wil­lig und den von an­er­kann­ten Kran­ken­kas­sen Ver­si­cher­ten.211

208Sie­he auch Art. 7 der V vom 20. Sept. 1982 über die In­kraft­set­zung und Ein­füh­rung des BG über die Un­fall­ver­si­che­rung (AS 1982 1724).

209 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Un­fall­ver­si­che­rung und Un­fall­ver­hü­tung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 20085395, 2014 7911).

210Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 18. Ju­ni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3136; BBl 1993 I 805).

211 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5259; BBl 200359736069).

BGE

112 V 206 () from 14. Oktober 1986
Regeste: Art. 1 Abs. 2 lit. c und Art. 10 VwVG, Art. 96 UVG. - Für das Verfahren vor der Rekurskommission des Verwaltungsrates der SUVA ist das VwVG anwendbar. Tragweite des Reglementes der Rekurskommission. - In casu Anwendung des Art. 10 VwVG auf ein Gesuch um Ablehnung der Mitglieder der Rekurskommission (Erw. 2). Art. 109 UVG. Wird der Rekurskommission des Verwaltungsrates der SUVA eine Beschwerde gegen eine Verfügung über die Zuteilung zu einer Klasse der Prämientarife unterbreitet, so kann sie weder über die Gesetzmässigkeit dieses Tarifes noch über die Berechnungsart der der streitigen Klassenzuteilung entsprechenden Prämien befinden (Erw. 3). Art. 105 Abs. 1 und 106 UVG. Ein Betrieb - oder ein Versicherter -, der die Gesetzmässigkeit der vom Versicherer geforderten Prämien bestreiten will, hat gegen die auf der Einreihungsverfügung beruhende Prämienabrechnung Einsprache und dann gegebenenfalls vor dem zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid zu erheben (Erw. 3).

112 V 316 () from 4. November 1986
Regeste: Art. 92 Abs. 2 und 5 UVG, Art. 113 Abs. 1 UVV: Festsetzung der Prämien in der Berufsunfallversicherung. Einreihung der Betriebe in die Klassen und Stufen des Prämientarifs. Höhereinreihung eines Betriebes, wenn dessen Unfallkosten ausserhalb des Bereiches der üblichen Zufallsschwankungen liegen.

114 V 181 () from 24. Oktober 1988
Regeste: Art. 15, 92 Abs. 1 und 7 UVG, Art. 22 Abs. 1, 2 und 4, Art. 115 Abs. 2 UVV: Prämienerhebung bei Mehrfachbeschäftigten. Für die Prämienerhebung darf bei einem Versicherten, der in mehreren unterstellten Betrieben tätig ist, der Lohn insgesamt lediglich bis zum höchstversicherbaren Verdienst erfasst werden.

116 V 255 () from 14. August 1990
Regeste: Art. 82 Abs. 1, Art. 83, Art. 85 Abs. 1, Art. 92 Abs. 3 und Art. 105 Abs. 2 UVG, Art. 113 Abs. 2 UVV, Art. 66 und Art. 107 VUV, Art. 3 und Art. 4 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei Bauarbeiten: Von der SUVA angeordnete befristete und rückwirkende Prämienerhöhung als Zwangsmassnahme zur Verhütung von Berufsunfällen in einem Betrieb. - Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen den Einspracheentscheid über eine solche Zwangsmassnahme ist das BSV und nicht die Beschwerdeinstanz für die Zuteilung in die Prämientarife (Art. 109 UVG) (Erw. 2 und 3). - Der Entscheid des BSV kann an das Eidg. Versicherungsgericht weitergezogen werden, welches die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhaltes von Amtes wegen überprüfen kann (Erw. 2b/bb). - Für die Beurteilung der Richtigkeit der von der SUVA als Durchführungsorgan im Bereich der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten getroffenen Zwangsmassnahmen hat sich der Sozialversicherungsrichter an die technischen Vorschriften zu halten, welche der Bundesrat aufgrund von Art. 83 UVG erlassen hat bzw. die er gemäss Art. 107 VUV in Kraft belassen hat (Erw. 4a). - Die befristete Prämienerhöhung als Zwangsmassnahme hängt nicht von der Schwere der Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften ab (Erw. 4c).

126 V 363 () from 25. September 2000
Regeste: Art. 84 Abs. 2 UVG; Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV: Übergangsentschädigung. Gesetzmässigkeit von Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV, wonach der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossene oder für eine solche nur als bedingt geeignet erklärte Arbeitnehmer vom Versicherer eine Übergangsentschädigung erhält, wenn er in einem Zeitraum von zwei Jahren unmittelbar vor Erlass der Verfügung oder vor einem medizinisch notwendigen und tatsächlich vollzogenen Wechsel der Beschäftigung bei einem der Versicherung unterstellten Arbeitgeber mindestens 300 Tage lang die gefährdende Arbeit ausgeübt hat.

131 V 431 () from 24. Oktober 2005
Regeste: Art. 92 Abs. 5 und 7 UVG; Art. 113 Abs. 3 UVV: Änderung des Prämienzuschlags für die Verwaltungskosten. Das UVG verleiht einem die obligatorische Unfallversicherung durchführenden Privatversicherer keine Berechtigung, eine vertragliche Klausel über den Prämienzuschlag für die Verwaltungskosten einseitig abzuändern. Insbesondere beinhaltet die Ermächtigung zu Änderungen der Prämientarife sowie der Zuteilung eines Betriebes zu diesen Tarifen durch eine bis spätestens zwei Monate vor Ende des laufenden Rechnungsjahres zu erfolgende Mitteilung (Art. 92 Abs. 5 und 7 UVG; Art. 113 Abs. 3 UVV) nicht auch diejenige zur Abänderung des Zuschlages für die Verwaltungskosten. (Erw. 6-8)

134 V 284 (8C_632/2007) from 5. Juni 2008
Regeste: Art. 84 Abs. 2 UVG; Art. 86 VUV; Art. 9 Abs. 2 Anhang 1 FZA; Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68; Übergangsentschädigung. Berücksichtigung der Zeitabschnitte, während denen ein italienischer Staatsangehöriger eine gefährdende Tätigkeit bei einem Arbeitgeber in Italien ausgeübt hat, zur Erfüllung der gesetzlichen Mindestdauer von 300 Tagen bei einem der obligatorischen Unfallversicherung unterstellten Arbeitgeber. Bei Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprechung der Versicherungsleistung ist der Betrag der geschuldeten Übergangsentschädigung entsprechend dem Verhältnis zwischen der Dauer der beim UVG-unterstellten Arbeitgeber ausgeübten gefährdenden Tätigkeit und der 300-tägigen Dauer gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV festzusetzen (E. 4).

139 V 28 (8C_545/2012) from 25. Januar 2013
Regeste: a Art. 17 und 16 ATSG; Neubestimmung des Invaliditätsgrades nach mehreren invalidisierenden Unfällen. Bei der gesamthaften Neubestimmung des Invaliditätsgrades nach mehreren invalidisierenden Unfällen gelten die Regeln über die Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (E. 3.3.1). Daher bilden die nach der erstmaligen Rentenfestsetzung erworbenen, besonderen beruflichen Qualifikationen des Versicherten zu berücksichtigende Anhaltspunkte auf die hypothetische Entwicklung des Valideneinkommens (E. 3.3.3.2 in fine).

139 V 148 (8C_297/2012) from 4. März 2013
Regeste: Art. 7 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 13 UVV; Art. 8 UVG; Art. 15 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 5 UVV; Berechnungsgrundlage des Taggeldes für Mehrfachbeschäftigte bei einem Arbeitswegunfall. Bei Mehrfachbeschäftigten ist für die Berechnung des Taggeldes der Gesamtlohn aus allen Erwerbstätigkeiten massgebend, sofern sie einen Unfall auf dem Arbeitsweg zu oder von einem ihrer Arbeitsorte erleiden, unabhängig davon, ob dieses Ereignis als Berufs- oder Nichtberufsunfall zu qualifizieren ist (E. 7).

146 V 195 (8C_114/2020) from 3. Juni 2020
Regeste: Art. 84 Abs. 2 UVG; Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV; Übergangsentschädigung. Die Suva kommt nicht als Versicherer i.S.v. Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV in Frage, sofern sie als Versicherer für arbeitslose Personen tätig ist (E. 6). Als Versicherer nach Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV gilt jener, bei welchem die betroffene Person versichert war, als sie die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt hat (E. 7).

147 V 94 (8C_83/2020) from 2. September 2020
Regeste: Art. 1 Bst. q, Art. 3 Abs. 1 Bst. f, Art. 19 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; Art. 19 Abs. 1 UVG; Art. 15 ff. IVG; internationale Sachleistungsaushilfe; Erstattung zwischen den Trägern. Im Rahmen der internationalen Sachleistungsaushilfe ist der schweizerische Unfallversicherer als zuständiger innerstaatlicher Träger erstattungspflichtig für die Kosten, die nach einem in der Schweiz erlittenen Arbeitsunfall durch die im ausländischen Wohnstaat unter dem Titel berufliche Eingliederungsmassnahmen aushilfsweise geleistete Sachhilfe entstanden sind (E. 2-5).

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