Verordnung
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPV)

vom 19. Oktober 1988 (Stand am 1. August 2022)


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Art. 16 Anordnungen der zuständigen Behörde

1 Die zu­stän­di­ge Be­hör­de trifft die An­ord­nun­gen, die für die Durch­füh­rung der Prü­fung er­for­der­lich sind.

2 Sie ent­schei­det ins­be­son­de­re über:

a.
die An­trä­ge der Um­welt­schutz­fach­stel­le;
b.
die Vor­nah­me er­gän­zen­der Ab­klä­run­gen und den Bei­zug von Ex­per­ten;
c.
den An­trag des Ge­such­stel­lers auf Ge­heim­hal­tung von Tei­len sei­nes Be­richts.

3 Sie er­öff­net dem Ge­such­stel­ler den Ent­scheid über die Ge­heim­hal­tung von Tei­len sei­nes Be­richts, be­vor der Be­richt öf­fent­lich zu­gäng­lich ge­macht wird.

BGE

116 IB 260 () from 25. Juli 1990
Regeste: Art. 9 USG, 5 VwVG und 21 UVPV: Umweltverträglichkeitsprüfung, rechtliche Natur der Stellungnahme der zuständigen Bewilligungsbehörden gemäss Art. 21 UVPV. Die von den zuständigen Bewilligungsbehörden gemäss Art. 21 UVPV abgegebene Stellungnahme stellt ein Entscheidungselement im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung dar und hat nicht die Tragweite einer Verfügung i.S. von Art. 5 VwVG. Sie ist wie die Umweltverträglichkeitsprüfung Teil des Planungsprozesses und der Planungskoordination, wie sie sich aus der Raumplanungsgesetzgebung ergibt.

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